zurück zur Übersicht Nabelbruch 17.07.2024 von Daniela Z. Sehr geehrte Damen und Herren Bei unserem Welpen wurde heute beim Tierarzt ein angeborener Nabelbruch festgestellt. Wir haben sie vor 1,5 Wochen von einer Züchterin gekauft und wir wurden nicht darauf hingewiesen bzw. es steht auch nichts im Kaufvertrag oder in der ärztlichen Bescheinigung die wir von der Züchterin erhalten haben. Sollte es zu einer Operation kommen muss die Züchterin die Kosten übernehmen? Danke und mit besten Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich frühzeitig darüber informieren und nicht erst nach der OP, da es wichtig ist, die gesetzlichen Vorgaben und Reihenfolge einzuhalten. Hier geht es Ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag, daher müssen Sie der Verkäuferin zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Hierzu müssen Sie sie gemäß § 439 BGB VOR einer OP zwingend zur Nachbesserung auffordern und eine Frist setzen. Unterbleibt eine solche, so z.B. das AG Blomberg 2006 in einem „Nabelbruch-Fall“ entschieden, dass der Käufer dann keine Ansprüche auf Erstattung der Tierarztkosten hat. Auch wenn die entsprechenden Vorschriften des BGB im Jahre 2022 verschärft wurden, wenn es sich bei den Verkäufer und Verkäuferinnen um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und es keine ausdrückliche Fristsetzung mehr benötigt, sondern nur noch die Mitteilung der Diagnose, sollten Sie sie dennoch vorsorglich schriftlich zur Nachbesserung unter Fristsetzung auffordern. Anders wäre es nur, wenn Sie nachweisen können, dass eine Fristsetzung und das Abwarten der OP tiermedizinisch unvertretbar ist, wofür sich jedoch in Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte ergeben. Zu prüfen wäre auch ob wegen des Nabelbruchs ein Kaufpreisminderungsanspruch besteht. Wenden Sie sich weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag und den anderen Dokumenten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich frühzeitig darüber informieren und nicht erst nach der OP, da es wichtig ist, die gesetzlichen Vorgaben und Reihenfolge einzuhalten. Hier geht es Ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag, daher müssen Sie der Verkäuferin zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Hierzu müssen Sie sie gemäß § 439 BGB VOR einer OP zwingend zur Nachbesserung auffordern und eine Frist setzen. Unterbleibt eine solche, so z.B. das AG Blomberg 2006 in einem „Nabelbruch-Fall“ entschieden, dass der Käufer dann keine Ansprüche auf Erstattung der Tierarztkosten hat. Auch wenn die entsprechenden Vorschriften des BGB im Jahre 2022 verschärft wurden, wenn es sich bei den Verkäufer und Verkäuferinnen um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und es keine ausdrückliche Fristsetzung mehr benötigt, sondern nur noch die Mitteilung der Diagnose, sollten Sie sie dennoch vorsorglich schriftlich zur Nachbesserung unter Fristsetzung auffordern. Anders wäre es nur, wenn Sie nachweisen können, dass eine Fristsetzung und das Abwarten der OP tiermedizinisch unvertretbar ist, wofür sich jedoch in Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte ergeben. Zu prüfen wäre auch ob wegen des Nabelbruchs ein Kaufpreisminderungsanspruch besteht. Wenden Sie sich weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag und den anderen Dokumenten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.