zurück zur Übersicht Maulkorb = gefährlich? 30.08.2024 von Frank N. Sehr geehrte Frau Fries, mich würde interessieren, ob einem Hundehalter aus der Verwendung eines Maulkorbs ein "Strick" gedreht werden kann. Situation: Großer schwarzer Hund, freundlich, aber leider mit Neigung zum Unratfressen. Wenn man nun einen Maulkorb als Fress-Schutz verwendet, kann dann irgendjemand dies zum Anlass für eine Anzeige nehmen (Maulkorb als Indiz für Gefährlichkeit), die von Amts wegen verfolgt werden muss? Und wenn ja, wie könnte man sich ggf. wehren. Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Laut dem Berliner Hundegesetz gilt gemäß § 5 Absatz 3: „Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil 1. er einen Menschen a) gebissen oder b) in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere in gefahrdrohender Weise angesprungen, hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein, 2. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder 3. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. (...)“. Da theoretisch jeder zu jeder Zeit mittlerweile auch ganz „bequem“ online eine Anzeige erstatten kann, können Sie dies faktisch nicht verhindern. Wenn Ihr Hund jedoch freundlich ist, also keine der oben genannten Verhaltensweisen zeigt die angezeigt werden könnten und Sie den Maulkorb nur als „Fressbremse“ nutzen, dürfte hieraus keine Feststellung einer Gefährlichkeit folgen. Sollten Sie tatsächlich Post von einer Behörde bekommen, sollten Sie zunächst selbst oder über einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht Akteneinsicht nehmen und erst dann eine Stellungnahme abgeben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Laut dem Berliner Hundegesetz gilt gemäß § 5 Absatz 3: „Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil 1. er einen Menschen a) gebissen oder b) in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere in gefahrdrohender Weise angesprungen, hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein, 2. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder 3. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. (...)“. Da theoretisch jeder zu jeder Zeit mittlerweile auch ganz „bequem“ online eine Anzeige erstatten kann, können Sie dies faktisch nicht verhindern. Wenn Ihr Hund jedoch freundlich ist, also keine der oben genannten Verhaltensweisen zeigt die angezeigt werden könnten und Sie den Maulkorb nur als „Fressbremse“ nutzen, dürfte hieraus keine Feststellung einer Gefährlichkeit folgen. Sollten Sie tatsächlich Post von einer Behörde bekommen, sollten Sie zunächst selbst oder über einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht Akteneinsicht nehmen und erst dann eine Stellungnahme abgeben.