zurück zur Übersicht Tier zurück geben müssen? 28.04.2025 von julia k. Wir haben vor einem Jahr zwei Katzen mädchen geschenkt bekommen.da wurde drüber gesprochen das die beiden raus dürfen . Heute ist das sodass wir hier sehr viele Autos haben die beiden gehen nur unter Aufsicht raus an der Leine aber wir haben eine 4 Zimmer Wohnung mit grossem balkon. Da fühlen sich beide wohl.jetztvmeine Frage darf der Vorbesitzer die beiden zurück fordern nur weil ich sage dir beiden sind so glücklich wie es ist .ich habe Angst da ich das nicht so mache wie der Vorbesitzer es will .es gab nichts schriftliches. Mit freundlichen Grüßen Julia Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist eine Schenkung vollzogen und dadurch rechtlich wirksam geworden und ist das Eigentum übereignet worden, kann sie durch den Schenker nur noch unter sehr geringen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, z.B. wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt oder wenn ein Fall des § 530 BGB vorliegt: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“ Zu prüfen wäre, ob es sich um eine Schenkung unter Auflage gemäß § 525 BGB handeln könnte und ob der Schenker einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage gegen Sie hätte, dies hängt jedoch davon was genau zwischen Ihnen bzgl. des Freigangs besprochen wurde und ob dies belegen lässt, so dass an dieser Stelle keine Einschätzung möglich ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist eine Schenkung vollzogen und dadurch rechtlich wirksam geworden und ist das Eigentum übereignet worden, kann sie durch den Schenker nur noch unter sehr geringen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, z.B. wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt oder wenn ein Fall des § 530 BGB vorliegt: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“ Zu prüfen wäre, ob es sich um eine Schenkung unter Auflage gemäß § 525 BGB handeln könnte und ob der Schenker einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage gegen Sie hätte, dies hängt jedoch davon was genau zwischen Ihnen bzgl. des Freigangs besprochen wurde und ob dies belegen lässt, so dass an dieser Stelle keine Einschätzung möglich ist.