zurück zur Übersicht

Tod durch Fehldiagnose

von Uta R.

Unsere noch sehr junge Therapiehündin (1Jahr11 Monate) zeigte abends ein schlechtes Gangbild in den Hinterläufen. Suchten Notfallklinik auf und dort wurde eine Hüftgelenkdysplasie festgestellt. Sie wurde mit Schmerzmittel behandelt und es wurde nicht besser. 5 Tage lang wurde die Behandlung geändert es wurde eine Wirbelbehandlung durchgeführt. Wir entschieden uns nach dem 4. Behandlungstag die junge Hündin in die Unitierklinik zu bringen. Dort wurde die Lähmung der Hündin auf einen Clostridiumerreger (Botulismus) vermutet und dann auch bestätigt. Nur kam diese Befundung zu spät, da unsere Hündin wegen einer Atemlähmung erlöst werden musste. Habe ich die Möglichkeit, gegen diese Fehldiagnose und Fehlbehandlung vorzugehen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie Ihre so junge Hündin auf so tragische Weise verloren haben.
 
Ich verstehe Ihren Wunsch gegen die Tierklinik vorzugehen, da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
 
Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg.
 
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
 
Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
 
Ob in Ihrem konkreten Fall der Not-Tierklinik eine oder mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last gelegt werden kann bzw. ob sogar ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten.
 
Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Ich nehme an, dass in Ihrem Fall die verschiedenen Behandlungen beurteilt, werden müssen, also ob die jeweiligen Verdachtsdiagnosen und die entsprechenden Behandlungen tiermedizinisch (noch) vertretbar waren oder ab welchem Tag/welche Werten oder Symptomen auf einen Clostridiumerreger (Botulismus) hätte getestet werden müssen und dieses Unterlassen einen groben Fehler darstellt.
 
Lassen Sie sich von der Tierklinik die gesamten Kartei ausdrucken und die Behandlungsunterlagen (Laborwerte, Röntgenbilder, etc.) geben.
 
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf dann mit diesen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
 
 
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung