zurück zur Übersicht Hündin nicht ordnungsgemäß kastriert 05.06.2025 von Manuela K. Im September 2023 adoptierte ein Paar eine Hündin aus Rumänien über unseren Verein. Die Hündin war in der Obhut eines unserer Partnertierheime in Rumänien und passte zu den Vorstellungen der Interessenten. Laut Aussage der rumänischen Tierheimleitung (= Tierärztin) sei die Hündin kastriert. Am vergangenen Samstag (31.05.2025) erhielten wir nun eine Mitteilung der neuen Besitzer, dass die Hündin wohl nicht ordnungsgemäß kastriert worden sei, da sie eine Entzündung habe und laut Tierärztin auch die "Scheide viel zu groß" sei. Sie würden uns (dem Verein) bei einer erforderlichen Nachoperation diese in Rechnung stellen. In unseren Vertragsvereinbarungen steht: "Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen eventuell vorhandener oder nicht erkennbarer Mängel jedweder Art ist ausgeschlossen. Der Übereigner übernimmt für Eigenschaften und Gesundheitszustand des Tieres keine Haftung. Der neue Halter bestätigt durch Vertragsunterschrift, dass er sich über die Risiken einer Adoption eines Tieres aus dem (Auslands-)Tierschutz informiert hat und auch Kenntnisse über gängige Mittelmeererkrankungen erworben hat". Wären wir hier zur Erstattung der Kosten für eine eventuelle Nachoperation verpflichtet? Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Sie die Hündin in der Vermittlungsanzeige und insbesondere im geschlossenen Vertrag als kastriert beschrieben haben. Wenn sich nun -nachweislich- herausstellen sollte, dass die Hündin gar nicht oder unvollständig kastriert wurde, haben Sie ihren Teil noch nicht erfüllt eine kastrierte Hündin zu übergeben. Um zu prüfen, ob der in Ihrem Vertrag verwendete Haftungsausschluss wirksam ist, müsste der gesamte Vertragstext vorliegen, da es auf die konkreten Formulierungen und den Gesamtzusammenhang ankommt. Zudem wäre zu prüfen, ob Sie für den Fall, dass Sie den Übernehmern Kosten tatsächlich erstatten müssten, ein Rückgriff auf die Tierärztin möglich wäre, die Ihnen die falsche Angabe der Kastration übermittelt hat. Sollten Sie sich mit den Übernehmern keine gütliche Lösung finden, wenden Sie sich mit dem Vertrag an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Sie die Hündin in der Vermittlungsanzeige und insbesondere im geschlossenen Vertrag als kastriert beschrieben haben. Wenn sich nun -nachweislich- herausstellen sollte, dass die Hündin gar nicht oder unvollständig kastriert wurde, haben Sie ihren Teil noch nicht erfüllt eine kastrierte Hündin zu übergeben. Um zu prüfen, ob der in Ihrem Vertrag verwendete Haftungsausschluss wirksam ist, müsste der gesamte Vertragstext vorliegen, da es auf die konkreten Formulierungen und den Gesamtzusammenhang ankommt. Zudem wäre zu prüfen, ob Sie für den Fall, dass Sie den Übernehmern Kosten tatsächlich erstatten müssten, ein Rückgriff auf die Tierärztin möglich wäre, die Ihnen die falsche Angabe der Kastration übermittelt hat. Sollten Sie sich mit den Übernehmern keine gütliche Lösung finden, wenden Sie sich mit dem Vertrag an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.