zurück zur Übersicht Leidender Rotti 16.09.2010 von Carmen B. Ich hätte mal ne Frage, die mich schon länger quält - weiß aber nicht, wohin damit. Bei uns in der Siedlung ist ein steinalter Rotti unterwegs immer ohne Besitzer, Halsband letztes Jahr gab es Beschwerden und dann auch eine Verwarnung von der Polizei. Man sah ihn dann nirgends mehr weder in seinem Garten noch jemals Gassi gehen (wahrscheinlich rund um die Uhr im Haus eingesperrt) Heute stand er vor meiner Gartentür und wie ich runter bin zu ihm sah ich, dass er gleich meine Stufen runtergefallen ist, er konnte seine Hinterläufer fast nicht mehr bewegen, sieht auch sonst schon sehr verwahrlost aus, er reagiert auch auf keine Geräusche. Mit dem Armen wird nicht zum Tierarzt gegangen, obwohl er solche Schmerzen hat!! Ist das nicht Tierquälerei?? Er tut mir so unendlich leid. Und ein Welpe muss immer nur in seinem Zwinger sitzen auch mit ihm wird nicht spazieren gegangen, das ist doch nicht normal/erlaubt oder?? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Für Auskünfte zur österreichischem Rechtslage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin vor Ort. Nach dem deutschen Tierschutzgesetz kann jemand, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden bzw. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 17 Nr. 1, 2 TierschutzG). Das Amtsgericht Bensheim hat im Jahre 2000 einen Hundehalter zu einer Geldstrafe von 2.700 DM verurteilt, der seinen Hund -trotz offensichtlicher Schmerzen- nicht zum Tierarzt gebracht hatte. Das Argument des Halters, er habe aus Geldnot so gehandelt, ließen die Richter nicht gelten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Für Auskünfte zur österreichischem Rechtslage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin vor Ort. Nach dem deutschen Tierschutzgesetz kann jemand, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden bzw. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 17 Nr. 1, 2 TierschutzG). Das Amtsgericht Bensheim hat im Jahre 2000 einen Hundehalter zu einer Geldstrafe von 2.700 DM verurteilt, der seinen Hund -trotz offensichtlicher Schmerzen- nicht zum Tierarzt gebracht hatte. Das Argument des Halters, er habe aus Geldnot so gehandelt, ließen die Richter nicht gelten.