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Rechtslage bzw Besitzanspruch auf eine zugelaufene Katze

von Nicole K.

Mir sind im Juli in meinem Garten 2 junge Katzen zugelaufen. Die Katzen waren nun jeden Tag bei mir im Garten, wurden von mir gefüttert und versorgt. Ich war jeden Tag im Garten, habe sogar dort übernachtet. Die Katzen schliefen in dieser Zeit im Bauwagen, den ich dort habe, sie durften sogar mit ins Bett, was sie natürlich genossen haben. Nun hat meine Nachbarin am 4. September die Katzen ohne mein Wissen vom Tierschutz abholen lassen, obwohl ich beide kastrieren, chipen lassen und auf Leukose testen und impfen lassen wollte. Es ging 2 Wochen hin und her, bis ich mit dem Tierheimleiter (inzwischen waren die beiden im Tierheim gelandet)in Kontakt kam, der mir versprochen hatte, nachdem die Tiere kastriert sind, dass ich die beiden zurückbekomme. Nach einer Woche hieß es, dass der Tierarzt noch nicht sein ok gab, weil ein Tier noch nicht ganz fit wäre, aber ich könnte beide in der darauf folgenden Woche dort abholen, sie werden nur an mich vermittelt. Die Woche darauf die selbe Aussage des Tierheimleiters, der zwischendurch auch in meinem Garten war und das ok gab, dass ich sie behalten darf. Ich habe eine Katzenklappe besorgt, auch eine Heizmatte für die kalten Monate, damit die Tiere es schön warm haben. Vom Tierheimleiter wurde per Handschlag und unter Zeugen mir zugesprochen, dass ich die Katzen in der darauffolgenden Woche im Tierheim abholen kann, und dass ich mir keine Sorgen machen muss, die Tiere wären nun meine und ich könnte mich auf ihn berufen. Gestern bekam ich nun einen Anruf von ihm, dass er die Tiere an eine andere Familie vermittelt hat. Was kann ich nun tun, um "meine" beiden Lieben zurückzubekommen?? Im Internet habe ich ein Urteil vom Paderborner Landgericht gefunden: Landgericht Paderborn Urteil von 1995 Az: 5 S 3/95 Wer eine zugelaufene Katze regelmäßg füttert und zeitweise beherbergt, gilt rechtlich als Halter des Tieres Kann ich nun die Katzen zurückverlangen, oder habe ich keinen Anspruch auf die beiden ??

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Richtig ist, dass derjenige Halter eines Tieres ist, der –vereinfacht gesagt- es auf seine Kosten versorgt und das Risiko des Verlustes trägt. Die Haltereigenschaft und das Eigentum sind jedoch zwei verschiedene Dinge. Zwar ist der Eigentümer in der Regel auch der Halter eines Tieres, dies ist jedoch nicht zwingend. Um Ihren Fall konkret zu überprüfen müsste u.a. zunächst geklärt werden, welche Eigenschaft die Nachbarin hat, die die Katzen bei Ihnen abgeholt hat, ist sie die Eigentümerin der Katzen? Des Weiteren ist unklar, warum der Tierheimleiter Ihnen zunächst die Katzen mündlich zusichert und sie dann plötzlich –anscheinend aus heiterem Himmel – an eine andere Familie vermittelt. Ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen die neuen Besitzer haben, lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht beurteilen.

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