zurück zur Übersicht Vorenthaltung 19.10.2010 von Lars S. Sehr geehrte Damen und Herren, ich lebe mit meiner Exfrau in Trennung, und Sie weigert sich meinen Hund herauszugeben, mit der Begründung ich würde mich nicht um Ihn kümmern. Inwieweit ist das Zivil/Strafrechtlich relevant bzgl Herausgabe des Hundes, und ist es Ihr überhaupt möglich ohne Prüfing des Veterinäramtes mir die Herausgabe zu verweigern? Mit freundlichen Grüßen Lars Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um Ihre Frage zu beantworten müsste geprüft werden, ob Sie Alleineigentümer der Hündin sind und ob es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Frau gibt über den Verbleib des Hundes, offenbar haben Sie Ihrer Frau die Hündin ja übergeben bzw. bei ihr belassen. Bevor Sie ein Gericht einschalten, sollten Sie sich über die Kosten und die Erfolgsaussichten informieren, da Sie zum einen beweisen müssen, dass Sie der Eigentümer der Hündin sind und zum anderen könnte sich die Tatsache, dass Sie die Hündin bei der Trennung Ihrer Frau überlassen haben, negativ auswirken. Das Veterinäramt hat mit der Prüfung der Eigentums- und Herausgabeansprüche nichts zu tun.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um Ihre Frage zu beantworten müsste geprüft werden, ob Sie Alleineigentümer der Hündin sind und ob es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Frau gibt über den Verbleib des Hundes, offenbar haben Sie Ihrer Frau die Hündin ja übergeben bzw. bei ihr belassen. Bevor Sie ein Gericht einschalten, sollten Sie sich über die Kosten und die Erfolgsaussichten informieren, da Sie zum einen beweisen müssen, dass Sie der Eigentümer der Hündin sind und zum anderen könnte sich die Tatsache, dass Sie die Hündin bei der Trennung Ihrer Frau überlassen haben, negativ auswirken. Das Veterinäramt hat mit der Prüfung der Eigentums- und Herausgabeansprüche nichts zu tun.