zurück zur Übersicht Wohnungskatzenhaltung 08.02.2012 von Susanne S. Wir haben vor 18 Jahren ein vorgefertigtes Mietvertragsformular unterschrieben mit der Klausel ....dass jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen,verboten ist. Wir sind damals mit einem Nymphensittich eingezogen, die Vormieter hatten ein Frettchen. Vor 5 Jahren haben wir uns eine Katze, nach einem weiteren Jahr einen Kater angeschafft. ALs reine Wohnungskatzen. Der Sohn, als Mit-Eigentümer des Vermieters, wohnt unter uns und hat bis heute nicht dagegen protestiert oder sich schriftlich dagegen gäußert. Wir waren uns über den Passus mit der Katzenhaltung nicht bewusst, Hunde wussten wir. Jetzt auf einmal macht uns der Senior Vermieter, der auf Grund familärer Begebenheiten(Scheidung des Sohnes) wieder das Eigentumsrecht vom Sohn überschrieben bekommen hat, darauf aufmerksam und wollte erst, dass wir die Katzen abgeben. Nachdem wir klar gemacht haben, dass wir uns eher eine neue Wohnung suchen, räumte er mündlich die Tierhaltung ein, mit der mündlichen Auflage, dass wir uns nach dem Tod der zwei Katzen keine weitere anschaffen dürften. Was fängt man mit dieser Aussage an? Kann er sie jeder Zeit widerrufen? Würden Sie uns einen Anwaltsbesuch empfehlen? Wir hatten ein Urteil vom 14.11.2007 vom Bundesgerichtshof gelesen, dass die Tierhaltung von Wohnungskatzen durchaus erlaubt ist - oder gibt es auch hier wieder Einzelfall-Entscheidungen? Mit freundlichen Grüßen, Susanne Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) wird nicht richtig wiedergegeben, da dort zwar die Katzenhaltung Anlass des Rechtsstreits war, das Gericht jedoch diese Frage gerade nicht entschieden hat. Der BGH hat (wie schon zuvor 1993) entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt dabei aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Die ergangenen Urteile verschiedener Amtsgerichte zur Katzenhaltung sind zum Teil widersprüchlich, so dass es zur Katzenhaltung keine verbindlichen Urteile gibt und letztlich immer im Einzelfall unter Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen entschieden werden muss, wenn es keine wirksame Regelung im Mietvertrag gibt. Die mündliche Genehmigung zur Haltung dieser zwei bestimmten Katzen ist eine zulässige Möglichkeit für Vermieter. Theoretisch kann er seine Genehmigung nicht willkürlich nachträglich widerrufen, sondern nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe, also z.B. starker Geruchsbelästigung durch die Katzen. Im Streitfall müssen Sie diese mündliche Genehmigung, z.B. durch Zeugen beweisen können. Nachdem Sie aber bereits seit so langer Zeit dort wohnen und ein Umzug wahrscheinlich nicht in Ihrem Interesse ist, sollten Sie versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden, die Sie dann am besten schriftlich festhalten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) wird nicht richtig wiedergegeben, da dort zwar die Katzenhaltung Anlass des Rechtsstreits war, das Gericht jedoch diese Frage gerade nicht entschieden hat. Der BGH hat (wie schon zuvor 1993) entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt dabei aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Die ergangenen Urteile verschiedener Amtsgerichte zur Katzenhaltung sind zum Teil widersprüchlich, so dass es zur Katzenhaltung keine verbindlichen Urteile gibt und letztlich immer im Einzelfall unter Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen entschieden werden muss, wenn es keine wirksame Regelung im Mietvertrag gibt. Die mündliche Genehmigung zur Haltung dieser zwei bestimmten Katzen ist eine zulässige Möglichkeit für Vermieter. Theoretisch kann er seine Genehmigung nicht willkürlich nachträglich widerrufen, sondern nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe, also z.B. starker Geruchsbelästigung durch die Katzen. Im Streitfall müssen Sie diese mündliche Genehmigung, z.B. durch Zeugen beweisen können. Nachdem Sie aber bereits seit so langer Zeit dort wohnen und ein Umzug wahrscheinlich nicht in Ihrem Interesse ist, sollten Sie versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden, die Sie dann am besten schriftlich festhalten.