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Gesetz über das Führen und Halten von Listenhunde

von Andrea H.

Da ich ja in Niedersachsen wohne, habe ich ja mit diesem Gesetz wegen den Listenhunden ( sogenannte "Kampfhunde" nichts zu tun, da es ja hier zum Glück diese Liste nicht mehr gibt. Aber wie sieht das aus, wenn ich jemanden in den Niederlanden, in Hamburg und in Bremen besuche? Meine Hündin ist ja hier in Niedersachsen in meinem Wohnort angemeldet. Hat ihre Steuermarke, ihren Transponder Chip, eine Haftpflichtversicherung und ihren Tasso Tierausweis. Darf ich mit meinem Hund diese Bundesländer und die Niederlande besuchen ohne Maulkorb oder bin ich verpflichtet ihr einen Maulkorb anzulegen. Sie hat bislang keinen getragen. Oder muss ich sogar vorher einen Wesenstest machen lassen? Mit freundlichen Grüssen. Andrea

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie nicht leider nicht schreiben, um welche Rasse es sich bei Ihrer Hündin handelt, sollten Sie sich vor Ihren Reisen innerhalb Deutschlands das Hundehaltergesetz Bremen und das Hundegesetz Hamburg anschauen. In beiden Gesetzen ist die Leinen- sowie Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit angeordnet, die auch für Besuchshunde gilt. Eine Maulkorbbefreiung kann bei Vorlage eines erfolgreich bestandenen Wesenstest erteilt werden. Für die Einreisebestimmungen in die Niederlande und die dort geltenden Regelungen informieren sich zum Beispiel auf der Homepage der Niederländischen Botschaft. Seit 2009 dürfen alle Hunde, auch gefährliche, in die Niederlande einreisen. Wichtig für die Rückreise nach Deutschland und das damit verbundene “Verbringen eines gefährlichen Hundes nach Deutschland“ ist das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz sowie die Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsverordnung, hier insbesondere die Ausnahmen des § 2 der Verordnung.

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