zurück zur Übersicht Sachkundenachweis 28.09.2012 von Kirsten E. Hallo, wir haben 12 Jahre einen sogenannten 20/40 Hund gehabt und sollen jetzt einen Sachkundenachweis machen da wir den Hund im Jahre 2000 nicht gemeldet haben. -Steuer haben wir immer gezahlt- Wir hätten dies durch die Medien wissen müssen. Stimmt das so und wo steht geschrieben das wir unseren schon steuerlich gemeldeten Hund noch beim Veterinäramt melden müssen. -Es gibt noch keine fristen der Behörde, lediglich die Aufforderung. Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus. Mit freundlichem Gruß Kirsten E. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider wissen viele Hundehalter nicht, dass in NRW laut dem Landeshundegesetz NRW große und gefährliche Hund, neben der Steuer, auch beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen. Da die Ämter diese Informationen nicht untereinander austauschen, muss der Halter selbst beide Anmeldungen vornehmen. Als große Hunde gelten in NRW gemäß § 11 LHundG solche, die über 40 cm Widerristhöhe haben oder über 20 kg schwer sind, die so genannten „40/20-Hunde“. In diesem Paragrafen sind auch die weiteren Anforderungen an das Halten eines großen Hundes und die Leinenpflicht zu finden. Neben der Pflicht den Hund zu chippen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, muss der Halter eines großen Hundes einen Sachkundenachweis und je nach Einzelfall auch einen Zuverlässigkeitsnachweis vorlegen. Hundehalter, die bereits vor dem Jahre 2002 drei große Hunde gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen keinen Sachkundenachweis vorzulegen. Da sich dies aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen lässt und Sie den Hund -zwar aus Unwissenheit- aber tatsächlich nicht angemeldet haben, müssen Sie den Sachkundenachweis noch vorlegen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider wissen viele Hundehalter nicht, dass in NRW laut dem Landeshundegesetz NRW große und gefährliche Hund, neben der Steuer, auch beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen. Da die Ämter diese Informationen nicht untereinander austauschen, muss der Halter selbst beide Anmeldungen vornehmen. Als große Hunde gelten in NRW gemäß § 11 LHundG solche, die über 40 cm Widerristhöhe haben oder über 20 kg schwer sind, die so genannten „40/20-Hunde“. In diesem Paragrafen sind auch die weiteren Anforderungen an das Halten eines großen Hundes und die Leinenpflicht zu finden. Neben der Pflicht den Hund zu chippen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, muss der Halter eines großen Hundes einen Sachkundenachweis und je nach Einzelfall auch einen Zuverlässigkeitsnachweis vorlegen. Hundehalter, die bereits vor dem Jahre 2002 drei große Hunde gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen keinen Sachkundenachweis vorzulegen. Da sich dies aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen lässt und Sie den Hund -zwar aus Unwissenheit- aber tatsächlich nicht angemeldet haben, müssen Sie den Sachkundenachweis noch vorlegen.