zurück zur Übersicht Artgerechte Haltung 29.09.2012 von Mika S. Hallo, bei "nicht artgerechter Haltung" denkt man meistens an Vernachlässigung oder falsche Unterbringung. Ist aber extremes Übergewicht noch "artgerecht"? Im konkreten Fall handelt es sich um eine ehemalige Pflegehündin von mir, die ca. 1 Jahr nach der Übergabe doppelt so breit war wie am Übergabetag, obwohl ich extra darauf hingewiesen hatte, dass bei dem Hund auf das Gewicht (mit maximaler Gewichtsangabe) zu achten ist. Dazu kommt, dass der Hund, der schon bei mir verhaltensauffällig war, offenbar keine professionelle Schulung o.ä. erhalten und seine Aggression noch gesteigert hat (von häufigem Knurren und Schnappen bei Berührung durch Fremde zu ständigem Knurren und Schnappen bei Annäherung). Laut der vermittelnden Tierschutzorganisation gibt es trotz Schutzvertrag keine Möglichkeit, den Hund dort wieder rauszuholen. Meine Versuche, der neuen Besitzerin ins Gewissen zu reden, haben nichts gebracht. Obwohl auch deren TA gesagt hat, dass der Hund abnehmen muss, ist 6 Monate später noch keine Gewichtsreduktion zu erkennen und natürlich auch kein Hundetrainer besucht worden. Lohnt es sich, die Behörden anzuschreiben, oder werden die i.d.R. erst bei wesentlich schwereren Fällen aktiv? Ist extremes Übergewicht aus Ihrer Sicht überhaupt ein Verstoß gegen "artgerechte Haltung" oder sonstige Tierschutzbestimmungen (z.B. Zufügen von Leid)? Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen extremes Übergewicht allein als Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen gewertet wurde und zu entsprechenden Handlungen von Behörden/Tierschutz geführt hat? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich gebe Ihnen recht, dass extremes Übergewicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen kann, da gemäß § 1 Tierschutzgesetz niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Konkreter besagt § 2 Tierschutzgesetz, dass Halter und Betreuer eines Tieres es seiner Art entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen müssen. Da gemäß § 18 Tierschutzgesetz aber nur ein Verstoß gegen § 1 Tierschutzgesetz, nicht aber gegen die Pflicht der artgerechten Ernährung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist dies für die Behörden schwer zu ahnden. Des Weiteren muss tiermedizinisch zunächst geklärt und nachgewiesen werden, im Einzelfall das Übergewicht so hoch ist, dass es dem nachweislich Schmerzen, Leider oder Schäden zufügt. Mir ist bisher kein Fall bekannt, in denen eine Behörde wegen extremen Übergewichts eingeschritten wäre. Wenn Sie jedoch den Eindruck haben, dass der Hund leidet oder die Situation lebensbedrohlich ist, sollten Sie sich an das zuständige Ordnungs- und/oder Veterinäramt am Ort der Hundehaltung wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich gebe Ihnen recht, dass extremes Übergewicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen kann, da gemäß § 1 Tierschutzgesetz niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Konkreter besagt § 2 Tierschutzgesetz, dass Halter und Betreuer eines Tieres es seiner Art entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen müssen. Da gemäß § 18 Tierschutzgesetz aber nur ein Verstoß gegen § 1 Tierschutzgesetz, nicht aber gegen die Pflicht der artgerechten Ernährung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist dies für die Behörden schwer zu ahnden. Des Weiteren muss tiermedizinisch zunächst geklärt und nachgewiesen werden, im Einzelfall das Übergewicht so hoch ist, dass es dem nachweislich Schmerzen, Leider oder Schäden zufügt. Mir ist bisher kein Fall bekannt, in denen eine Behörde wegen extremen Übergewichts eingeschritten wäre. Wenn Sie jedoch den Eindruck haben, dass der Hund leidet oder die Situation lebensbedrohlich ist, sollten Sie sich an das zuständige Ordnungs- und/oder Veterinäramt am Ort der Hundehaltung wenden.