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Vorbesitzer droht meinen Hund zurückzuholen

von Manfred S.

Sehr geehrte Frau Fries, vor paar Monaten habe ich einem Mann gegen eine Schutzgebühr und mit einem Schutzvertrag von "MeinTierplanet" seinen Hund abgekauft. Der Hund hat es bei mir gut, wird gut versorgt. Er ist bei der Steuer und Versicherung angemeldet und habe ihm auch meinem Tierarzt vorgestellt. Der Vorbesitzer war auch inzwischen bei mir und hat den Hund und meine Wohnung zu seiner Zufriedenheit in Augenschein nehmen können. Völlig unerwartet meldet er sich jetzt bei mir beleidigt mich und droht mir, den Hund zurückzuholen mit völlig aus der Luft gegriffenen Unterstellungen. - Ich bin geschockt über dieses feindselige Verhalten. Er behauptet, er sei absolut im Recht und ich hätte "ganz schlechte Karten", wenn ich den Hund weiter behalten wolle. Welches tatsächliche Recht hat denn der Vorbesitzer nun auf meinen Hund? Ich würde mich über Ihre Einschätzung freuen. MfG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich immer wieder, dass Hundehalter ihre Hunde –aus welchen Gründen auch immer- an Tierheime/Tierschutzorganisationen oder Dritte abgeben und im Nachhinein versuchen, den Hund zurückzubekommen. Ob der Vorbesitzer den Hund heraus verlangen kann, hängt von dem Vertrag ab, den Sie geschlossen haben. Dieser müsste auf verschiedene Punkte hin überprüft werden. Hat der Verkäufer sich vertraglich das Eigentum an dem Hund vorbehalten, gibt es Regelungen für den Rücktritt von diesem Vertrag, aus welchen Gründen will er den Hund zurück, etc. Da Sie den Hund in Ihrem Besitz haben und somit zu Ihren Gunsten die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB greift, dass Sie auch Eigentümer des Hundes sind, sollten Sie ihn nicht herausgeben. Der Verkäufer müsste letztlich eine Klage auf Herausgabe erheben. Dort muss er aber beweisen, dass er trotz der Übergabe an Sie noch Eigentümer des Hundes ist, was aus Ihrer Schilderung schwierig sein dürfte. Spätestens wenn der Herr einen Rechtsanwalt einschaltet oder vor Gericht zieht, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen.

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