zurück zur Übersicht Mein an Epilepsie erkrankter Kater wird von meiner Nachbarin in ihrem Haus gehalten 29.12.2012 von Silvia H. Mein Kater, den ich von einem Tierschutzverein vor 2.5 Jahren adoptiert habe ist Epileptiker und muss 2x täglich Medikamente zu sich nehmen.Meine Nachbarin weiß das. Trotzdem nimmt sie ihn zu sich ins Bett und stellt ihm Futter zur Verfügung. Mit dem Ergebnis, dass das Tier fast nur noch bei ihr ist. Ich kann nun nicht mehr dafür sorgen, dass das Tier die Medikamente zu sich nehmen kann. Wenn ich ihn von dort hole oder sie bitte ihn zu bringen, ist er voll gefressen und möchte nichts mehr zu sich nehmen. Die Tablettenvergabe wird zur stundenlangen Tortur und oft gebe ich nach Stunden auf. Für sie zur Info: die Tablettenvergabe an sich ist kein Problem, er muss einfach nur hungrig sein. Das kann ich jedoch mit der gegebenen Situation nicht beeinflussen. Nach meinen Versuchen das Tier medikamentös zu versorgen geht das Tier sofort wieder zu ihr. Sie gewährt ihm freien Zugang (Katzenklappe und Keller). Ich habe sie gebeten, dass Tier nicht zu füttern und vor allem nicht in ihr Bett zu lassen. Darauf geht sie nicht ein. Sie hat selbst ein altes Tier. Mit einer Katzenklappe inklusive Chip wäre das Problem gelöst - ihr Katze kann sich frei bewegen und mein Kater bleibt draussen. Das möchte sie nicht. Ich würde es ihr sogar zahlen.Sie selbst möchte meinem Kater auch keine Medizin geben - obwohl sie weiss, dass er es braucht. Diese Verantwortung möchte sie nicht übernehmen. Und sie möchte ihn auch nicht adoptieren. Das alles habe ich bereits mit ihr abgeklärt. Diese Frau verlangt von mir einerseits das Tier medizinisch zu versorgen und tut alles, damit der Kater bei ihr bleibt. Ich weiß mir nicht mehr zu helfen. Welche Möglichkeiten habe ich? Was ich definitiv nicht möchte ist Arztrechnungen zahlen für eine Katze die nicht mehr bei mir lebt. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar entfremdet werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da Ihre bisherigen Bemühungen erfolglos waren und die Dame bereits angekündigt hat, den Kater weiterhin zu füttern und in ihr Bett zu lassen, muss eine verbindliche und endgültige Klärung herbeigeführt werden. Hierzu müssen Sie sich zunächst grundsätzlich entscheiden, ob Sie den Kater zurückerhalten möchten oder ob Sie ihr Eigentum aufgrund der bereits eingetreten Entfremdung auf die Dame und somit auch alle Rechte und Pflichten, übertragen wollen. Dann muss entsprechend geprüft werden, ob Sie überhaupt noch Eigentümerin des Katers sind oder dies nicht durch die Umstände und Ihr Schenkungsangebot bereits auf die Dame übergangen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Tierschutzvertrag zuvor zu prüfen. Sollte der Tierschutzverein sich das Eigentum vorbehalten haben, können Sie den Kater nicht ohne bzw. gegen deren Einverständnis an Dritte übereignen. Prüfen Sie daher auch ob für diesen Fall eine Vertragsstrafe in dem Vertrag vorgesehen ist. Von weiteren Gesprächen mit der Dame sollten Abstand nehmen und zu Beweiszwecken ab sofort nur noch schriftlich mit ihr korrespondieren. Unabhängig von der Eigentumslage ist die Dame aber Halterin im Sinne des § 833 BGB, so dass sie auch für die von dem Kater verursachten Schäden aufkommen muss. Sofern die Dame ihr entstandene Tierarztkosten bei Ihnen geltend gemacht, sollten Sie zunächst darauf verweisen, dass Sie diese nicht in Auftrag gegeben haben. Überlegen Sie sich anwaltlich vertreten zu lassen, da vielleicht ein Brief von einem Rechtsanwalt die Dame zur Vernunft bringt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar entfremdet werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da Ihre bisherigen Bemühungen erfolglos waren und die Dame bereits angekündigt hat, den Kater weiterhin zu füttern und in ihr Bett zu lassen, muss eine verbindliche und endgültige Klärung herbeigeführt werden. Hierzu müssen Sie sich zunächst grundsätzlich entscheiden, ob Sie den Kater zurückerhalten möchten oder ob Sie ihr Eigentum aufgrund der bereits eingetreten Entfremdung auf die Dame und somit auch alle Rechte und Pflichten, übertragen wollen. Dann muss entsprechend geprüft werden, ob Sie überhaupt noch Eigentümerin des Katers sind oder dies nicht durch die Umstände und Ihr Schenkungsangebot bereits auf die Dame übergangen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Tierschutzvertrag zuvor zu prüfen. Sollte der Tierschutzverein sich das Eigentum vorbehalten haben, können Sie den Kater nicht ohne bzw. gegen deren Einverständnis an Dritte übereignen. Prüfen Sie daher auch ob für diesen Fall eine Vertragsstrafe in dem Vertrag vorgesehen ist. Von weiteren Gesprächen mit der Dame sollten Abstand nehmen und zu Beweiszwecken ab sofort nur noch schriftlich mit ihr korrespondieren. Unabhängig von der Eigentumslage ist die Dame aber Halterin im Sinne des § 833 BGB, so dass sie auch für die von dem Kater verursachten Schäden aufkommen muss. Sofern die Dame ihr entstandene Tierarztkosten bei Ihnen geltend gemacht, sollten Sie zunächst darauf verweisen, dass Sie diese nicht in Auftrag gegeben haben. Überlegen Sie sich anwaltlich vertreten zu lassen, da vielleicht ein Brief von einem Rechtsanwalt die Dame zur Vernunft bringt.