Hunde

Hundehaltung aus Tierschutz-Sicht

Ein Hund rennt über ein Stoppelfeld. © Christin Brokfeld
Ein treuer Begleiter und guter Freund: der Hund.

Der Hund ist der älteste Gefährte des Menschen. Kaum ein anderes Tier hat die Entwicklungsgeschichte des Menschen so nachhaltig beeinflusst wie der Hund. Im Laufe des Zusammenlebens von Menschen und Hunden entwickelte sich eine Art „soziale Symbiose“ (Feddersen-Petersen, Dorit: Hunde und ihre Menschen, Stuttgart, 1992, S. 175), die so ausgeprägt zwischen Menschen und Haustieren einzigartig sein dürfte. Er ist Familienmitglied und Freund, wird aber auch vielseitig von uns Menschen genutzt. Die enormen Sinnesleistungen des Hundes erlauben eine breite Spezialisierung bei der Hundeausbildung. Das Nutzungsspektrum reicht vom Einsatz als Zuchthund, Gesellschafts- oder Gebrauchshund, zur Freizeitgestaltung beim Hundesport bis hin zur Verwendung in Tierversuchen. Weitere Informationen zur Hundehaltung finden Sie auch in unserem Wissensportal.

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Rechtsgrundlagen Hundehaltung

Für die Hundehaltung gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften aus §2 Tierschutzgesetz. Dieser besagt:
 
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
 
Die Anforderungen an das Halten und Züchten von Hunden sind in der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 01.01.2022 geregelt.
 
Geltende Rechtsnormen für das Halten und Führen von Hunden existieren nur auf Länderebene in den jeweiligen Landeshundegesetzen und -verordnungen. Darüber hinaus verbietet das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland  (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz: HundVerbrEinfG) die Einfuhr der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Hier finden Sie das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz

In zahlreichen Bundesländern gelten bestimmte Hunderassen als „gefährlich“, Ihre Haltung ist an strenge Auflagen gebunden, obwohl wissenschaftlich erwiesen ist, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht von seiner Rasse abhängt. Dies belegen auch immer wieder eindrucksvoll die von den Ländern veröffentlichten „Beißstatistiken“, die deutlich aufzeigen, dass Rasselisten keinen Beitrag zu einer effektiven Gefahrenabwehr leisten.
 
Zur Lösung der Problematik „gefährliche Hunde“ fordern wir bundeseinheitliche Regelungen ohne Rasselisten und die Einführung einer Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht sowie eines Sachkundenachweises für alle Hunde und deren Halter.

Hundeverordnungen und -gesetze der einzelnen Bundesländer

Jedes Bundesland hat eine eigene Hundeverordnung. Diese enthält bundeslandspezifische Regelungen für das Halten und Führen von Hunden.

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen und die Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Zwingerhaltung

Die Zwingerhaltung ist nicht verboten. Sie wird in der TierSchHuV wie folgt geregelt:
Gemäß § 2  Abs. 1 TierSchHuV ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Nach Abs. 3 ist einem einzeln gehaltenen Hund täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
 
Bei Hunden, die im Zwinger gehalten werden, gelten die Anforderungen nach § 6 TierSchHuV. Danach muss gemäß Abs. 2 einem Hund mit einer Widerristhöhe über 50 cm (dazu zählt der Weimaraner) eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 8 qm zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf. Nach Abs. 3 muss die Einfriedung des Zwingers aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zuhalten ist. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
 
Darüber hinaus gilt bei Hunden, die im Freien gehalten werden das Schutzhüttengebot nach § 4 TierSchHuV. Demnach muss dem Hund eine Schutzhütte aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material zur Verfügung stehen. Die Schutzhütte muss so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
 
Die Kettenhaltung von Hunden ist in Deutschland verboten. Grundsätzlich ist auch nach der neuen Tierschutz-Hundeverordnung die Anbindehaltung ab dem 01.01.2023 verboten.

Nach § 1 TierSchG darf niemand „einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
 
Nach § 3 Nr. 5 TierSchG ist es verboten „ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.“
 
Nach § 3 Nr. 11 TierSchG ist es verboten „ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. “

Bei Hunden werden als Elektroreizgeräte Teletaktgeräte, Bell-Stopp-Geräte und Arealbegrenzer verwendet.
 
Das Verbot nach §3 Nr. 11 TierSchG wurde 2006 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Das Verbot wird zudem als verhältnismäßig gewertet, da es dem Tierschutz als einem durch Art. 20a GG verfassungsmäßig verbürgten Gemeinwohlbelang dient (vgl. Hirt/Maisack/Moritz: Tierschutzgesetz; 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen; München 2016).

Das VG Freiburg (Urteil vom 15.03.2007) stellt fest, dass Elektroreizgeräte allein durch ihre Bauart dazu geeignet sind, nicht unerhebliche Leiden und psychische Schäden bei den Hunden zu verursachen. Dies ist durch die Verhaltensäußerungen der Tiere beim Einsatz dieser Geräte wie Abwehrreaktionen gegen das Halsband (Kopfdrehen und –schütteln, Schiefhalten des Kopfes, Kratzen am Halsband mit der Pfote usw.), Stress- und Panikreaktionen (Zittern, Schreien, Fluchtversuche, Beißen, Weglaufen, Niederkauern, Verstecken, Urinieren, Defäkation, Erbrechen oder Aggressivität) belegt. Zudem ist mit der Verwendung von Elektroreizgeräten die Gefahr einer Fehlkonditionierung verbunden. Dieses entsteht, wenn das Tier einen Elektroreiz erhält, ohne dass ein Fehlverhalten vorliegt. 
 
Das OLG Oldenburg (1998) kam zu dem Schluss, dass auch die Angst des Hundes vor weiteren Stromschlägen mit erheblichen Leiden verbunden sein kann, insbesondere wenn erkennbares Angstverhalten auftritt, wie in dem konkreten Fall eines Hundes, der nach Anwendung eines Teletaktgerätes auch nur beim Tragen eines Halsbandes als Attrappe Verharren in gebückter Haltung, Urinieren und Verstörtheit zeigte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass auch erhebliche Hautschäden in Form von Wunden, Verbrennungen und Nekrosen (Gewebstod) bei Anwendung von Elektroreizgeräten bei Hunden beobachtet wurden.
 
Die Bundestierärztekammer (BTK) und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) haben sich für ein Verbot von Elektroreizgeräten bei der Erziehung und Ausbildung von Hunden ausgesprochen (TVT Merkblatt Nr. 51 „Elektrische Hunde-Erziehungshilfen“ vom Sept 2014 und TVT Merkblatt Nr. 70 „Tierschutzwidriges Zubehör in der Hunde- und Katzenhaltung“ vom März 1999).
 
Leider haben sich bestimmte Institutionen und Verbände wie u. a. Vertreter der Tierärztlichen Hochschule Hannover, des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV), des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV), von Diensthunde haltenden Behörden (Polizei, Bundeswehr, Zoll) und des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) für Ausnahmeregelungen von diesem strikten Verbot ausgesprochen (Dieter Klein: Teleimpulsgeräte - Ist der Reiz verloren? WILD UND HUND 14/2007). Aufgrund dieser Initiativen hat sogar die BTK ihre zuvor ablehnende Position zu Elektroreizhalsbändern gelockert und 2007 das Bundeslandwirtschaftsministerium gebeten „von der Ermächtigung im § 2 a Abs. 1 a TierSchG Gebrauch zu machen, und Anforderungen an Geräte und Anwendung von Elektroreizgeräten bei Ausbildung, Erziehung und Training von Hunden zu formulieren.“ (Döring und Erhard: Der Einsatz von Elektroreizgeräten beim Hund; Deutsches Tierärzteblatt 9/2008).
 
Das Bundesministerium stellte jedoch daraufhin am 28. Februar 2007 klar „dass keine hinreichenden tierschutzfachlichen Argumente für den Einsatz von Elektroreizgeräten in der Hundeausbildung gemäß der genannten Ermächtigung vorgetragen wurden“ (Dieter Klein: Teleimpulsgeräte – Ist der Reiz verloren? WILD UND HUND 14/2007).
 
Es existiert also keine Rechtsvorschrift zum Einsatz von Telereizgeräten, was aus Tierschutzgründen zu begrüßen ist.
 
Neben einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz können beim Einsatz von Elektroreizgeräten bei der Hundeausbildung unter bestimmten Voraussetzungen auch Ordnungswidrigkeiten nach der Telekommunikationsverordnung und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) vorliegen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz: Tierschutzgesetz; 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen; München 2016).

Einsatz von Stachelhalsbändern

Stachelhalsbänder weisen gegenüber dem elektrischen Erziehungshalsband keinen signifikanten Unterschied in der
Stressauswirkung auf. Teilweise zeigten sie sogar höhere Stressauswirkungen als bei der Anwendung des Stromimpulsgerätes (Salgirli, Y.: Comparison of Stress and Learning Effects of Three Different Training Methods: Electronic Training Collar, Pinch Collar and Quitting Signal. Hannover, Tierärztl. Hochsch., Diss. 2008 und Imke Böhm: Vergleich der Stressauswirkungen anhand von Speichelcortisolwerten und Lerneffekte von drei Ausbildungsmethoden bei Polizeidiensthunden; Hannover, Tierärztl. Hochsch, 2009)

Stachelhalsbänder führen zu Schmerzen, Leiden und Schäden und zu angstbedingtem aggressiven Verhalten. (Andrea Böttjer: Untersuchungen von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien des Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 5.7.2000; Diss. TiHo Hannover, 2003)

Unter anderem sind folgende Schäden durch Stachelhalsbänder beobachtet worden: Durchstechen der Haut oder der Luftröhre, Kehlkopf-, Schilddrüsen-, Halsarterienquetschungen, Wirbelsäulenverletzungen, Erhöhung des Augeninndrucks, Bindegewebsschäden, Fehlhaltung von Hals und Kopf mit bleibender Schädigung des Bewegungsapparates (Anders Hallgren: Neck-Throat-Cervical-Injuries Caused by Pulling and Jerks on Flat Buckles (1991)/ Rückenprobleme beim Hund animal learn Verlag, 2003 und Studie amerikanischer Tierärzte Pressure by a Collar or Harness on Intraocular Pressure in Dogs. In: Journal of the American Animal Hospital Association 42:207-211, 2006).

Der Einsatz von Stachelhalsbändern ist gemäß der neuen TierSchHuV verboten. Dort heißt es in §2 Abs.5: „Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.“.

Die Verwendung von Hunden bei Tierversuchen

Toxikologische Prüfungen von Stoffen

Viele Gesetze und Verordnungen schreiben immer noch tierexperimentelle Prüfungen von Stoffen (Chemikalien, Pestizide, Arzneimittel etc.) auf ihre Giftigkeit vor.

Diese Prüfungen müssen an Nagetieren (Maus oder Ratte) und einem „Nicht‐Nager“ vorgenommen werden, welcher neben Affen oder Schweinen auch der Hund (in der Regel Beagle) ist.
 
Geprüft werden die Testsubstanzen auf orale oder inhalative Toxizität, wobei die Schädlichkeit bei einmaliger (akuter) und bei längerer (chronischer) Verabreichung getestet wird. Bei der chronischen oralen Gabe bekommt das Tier die Substanz entweder 90 Tage oder sogar 6 bis 12 Monate lang verabreicht.

Bei der 90-Tage-Studie auf orale Toxizität wird die Prüfsubstanz gesunden Hunden täglich entweder mit dem Futter oder mit einem Pillengeber bzw. über eine Magensonde verabreicht.

Dann werden die Tiere kontinuierlich auf Vergiftungssymptome untersucht, und es wird ihnen zu bestimmten Zeitpunkten Blut entnommen.
Nach den 90 Tagen werden alle überlebenden Tiere getötet und wie die bereits im Versuch gestorbenen Tiere seziert. Die bei der Tierbeobachtung und der Sektion festgestellten Symptome und Veränderungen werden dokumentiert.

Die 12-monatige Testung auf toxische Wirkung an Hunden erfolgt nach den OECD-Prüfrichtlinien Nr. 452. Dabei wir die Substanz bis zur maximalen tolerierbaren Dosis (MTD) gegeben. Die MTD ist die Dosis, bei der zwar keine Tiere sterben, aber klinische Symptome auftreten.
 
Bei inhalationstoxikologischen Prüfungen gibt es ebenfalls eine „akute“, eine „subakute“ (28 Tage) und „subchronische“ (90 Tage) Studie. Die Tiere werden dabei der gas- oder aerosolförmigen Testsubstanz ausgesetzt. Dies geschieht entweder als Ganzkörperexposition in einem Raum oder mit einer Maske über Kopf oder Nase.
 
Die Substanz muss in der Regel 6 Stunden am Tag eingeatmet werden. Bei der 28- oder 90-Tage-Studie findet dies 5 oder auch 7 Tage in der Woche statt.
 
Das Ausmaß der Schmerzen, Leiden und Schäden für die Hunde kann bei diesen Prüfungen je nach der Toxizität der Testsubstanz gering bis hochgradig sein.

Erbrechen, Durchfall, Atemnot, Augen‐ und Nasenausfluss, Speichelfluss, Zittern, Krämpfe, Lähmungen, schmerzbedingte Aggression, Benommenheit, komatösen Zuständen, Verharren in Bauch- oder Seitenlage, klagende Lautäußerungen etc. sind mögliche Symptome. Zum Teil sind die Schäden so schwer, dass die Tiere vorzeitig sterben oder eingeschläfert werden müssen.
 
Seit einigen Jahren problematisieren Industrie und Verbände den Einsatz von Hunden bei Giftigkeitsprüfungen (1, 2, 4, 5). Insbesondere die 12-Monats-Studie wird kritisiert und infrage gestellt, da sie gegenüber den 90-oder 180-Tage- Studien keine neuen Erkenntnisse liefert (1, 4). Für landwirtschaftliche Chemikalien und Pestizide wird die 12-Monats-Studie bei Hunden für nicht mehr erforderlich gehalten (1). Für Studien mit Pestiziden könnte nach Expertenmeinung ein Prüfzeitraum von maximal 3 Monaten ausreichen (3). Auch könnte der Einsatz von Hunden bei gesetzlich vorgeschriebenen toxikologischen Arzneimittelprüfungen reduziert werden, wenn das Datenmanagement optimiert würde (4).

Tierversuche in der Zahnheilkunde
 
Mindestens seit den 60er Jahren zeigen Forschungsergebnisse, dass der Einsatz von Hunden als Tiermodell in der Zahnmedizin fragwürdig ist. Und 2001 kommt eine Dissertation zu der Schlussfolgerung: „Die gravierenden Unterschiede des Hundes hinsichtlich der Kau- und Ernährungsphysiologie, der oralen Hygiene sowie die Abweichungen im Aufbau und Regenerationsverhalten des Kieferknochens im Vergleich zum Menschen stellen die Eignung des Hundes als Modell für die Parodontologie in Frage“(5).
 
Entgegen dieser Erkenntnisse werden immer noch Hunde (Beagle und Foxhound) für Tierversuche in der Zahnheilkunde, insbesondere im Bereich der Parodontologie und Implantologie, eingesetzt.

Hierbei werden den Tieren z.B. mehrere Zähne gezogen und nach einer Heilungsphase Implantate eingesetzt. Wiederum nach einer Wartezeit wird an dieser Stelle ein Stück vom Zahnfleisch herausgeschnitten. Dann werden die Zähne und die Implantate dreimal wöchentlich mit einer Zahnbürste gereinigt. Nach weiteren 8 Wochen wird durch Abtragen der obersten Schleimhautschicht mit einem Bohrer ein chronischer Zahnfleischschaden gesetzt. Die so entstandenen Gewebeschäden werden mit selbstauflösender Kollagenmatrix aus Schweinegewebe gefüllt. Nach einer Heilungsphase von 12 Wochen werden alle Tiere getötet und die Ergebnisse anhand von Gewebeproben untersucht (6). Auch werden nach der Entfernung von Backenzähnen künstliche Knochendefekte durch Bohren von Löchern in den Kieferknochen erzeugt, bevor Implantate gesetzt werden (7). Diese Kieferknochenlöcher werden auch mit verschiedenen Materialien gefüllt, die die Heilung beschleunigen sollen. Das Zahnfleisch wird darüber vernäht. Wochen später werden die Hunde getötet und die Kieferknochen untersucht (8).
Teilweise werden den Hunden bei solchen Versuchen insgesamt 20 Zähne gezogen, bevor dann weiter das Zahnfleisch und die Kieferknochen künstlich geschädigt und mit Materialien oder Implantaten gefüllt werden (9).
 
Literatur
 
1) R. J. Box, H. Spielmann (2005): Use of the dog as non‐rodent test species in the safety
testing schedule associated with the registration of crop and plant protection
products (pesticides): present status. Arch Toxicol 79: 615–626.
 
2) C. L. Broadhead, G. Betton, R. Combes, S. Damment, D. Everett, C. Garner, Z. Godsafe,
G. Healing, R. Heywood, M. Jennings, C. Lumley, G. Oliver, D. Smith, D. Straughan, J.
Topham, R. Wallis, S. Wilson, P. Buckley (2000): Prospects for reducing and refining
use of dogs in the regulatory toxicity testing of pharmaceuticals. Hum Exp Toxicol
19:440–447.

3) D. Smith Animal Research & Welfare Advisory Group, P. Trennery: Preclinical Drug
Safety Advisory Group (2002): Non‐Rodent Selection in Pharmaceutical Toxicology. A
‘Points to Consider’ document, developed by the ABPI in conjunction with the UK
Home Office.

4) B. van Ravenzwaay, I. Fegert (2009): Initiatives to decrease redundancy in animal testing of pesticides. Altex 26, S. 148. http://www.altex.ch/resources/rBS12_Ravenzwaay4.pdf
 
(5) Judith Isabel Steible: Der Hund als Tiermodell in der Parodontologie am Beispiel der rekonstruktiven Parodontitistherapie; Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover, 2001.
 
(6) Frank Schwarz, Ilja Mihatovic, Yoshinori Shirakata, Jürgen Becker, Dieter Bosshardt, Anton Sculean: Treatment of soft tissue recessions at titanium implants using a resorbable collagen matrix: a pilot study; Clinical Oral Implants Research 2014: 25; 110-115
 
(7) L. Ritter, M. C. Elger, D. Rothamel, T. Fienitz, M. Zinser, F. Schwarz, J. E. Zöller: Accuracy of peri-implant bone evaluation using cone beam CT, digital intra-oral radiographs and histology; Dentomaxillofacial Radiology 2014: 43; 20130088)
 
(8) Henning Schliephake, Mona Drewes, Ilja Mihatovic, Frank Schwarz, Jürgen Becker, Gerhard Ilghaut: Use of a self-curing resorbable polymer in vertical ridge augmentation - a pilot study in dogs; Clinical Oral Implantation Research 2014: 25, 435-440)
 
(9) Dongyun Wang (1,2), Andreas Künzel*, Vladimir Golubovic, Ilya Mihatovic, Gordon John, Zhuofan Chen, Jürgen Becker, Frank Schwarz: Accuracy of peri-implant bone thickness and validity of assessing bone augmentation material using cone beam computed tomography; Clinical Oral Investigations 2012: DOI 10:1007/s00784-012-0841-y)

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