Wem gehört das Tier?

Rechtliche Regelungen, Tipps für frühzeitige Vereinbarungen und ein Blick auf das Tierwohl

© TASSO e.V.
Wenn die Beziehung zerbricht, gibt es häufig Streit ums Tier.

Wem gehört ein Tier nach einer Trennung? Diese Frage führt leider regelmäßig zu großem Streit unter ehemaligen (Ehe)-Partner:innen und nicht selten werden Tiere auch als Druckmittel genutzt, um etwas anderes zu erreichen, weil noch Gefühle im Spiel sind oder sogar, um den oder die andere zu bestrafen. Gibt es keine Einigung, wer das Tier, das während der Partnerschaft eingezogen ist, behält, müssen im letzten Schritt Gerichte diese Frage entscheiden. Damit Hunde und Katzen bei einer Trennung nicht zu Trennungsopfern werden, ist es daher wichtig, klare Regelungen zu haben und sich frühzeitig vorzubereiten. In diesem Artikel beleuchten wir zunächst die rechtlichen Regelungen zu der Frage „Wer bekommt das Tier?“ und blicken dann auf die Auswirkungen für Hunde und Katzen bei einer Trennung.

Rechtliche Hintergründe

Heimtier bei Scheidung: Wer bekommt das Tier?
Da es für Haustiere kein gesetzliches „Sorge-/ oder Umgangsrecht“ wie bei Kindern gibt, muss das Gericht einem der beiden endgültig das Alleineigentum an dem Haustier zuweisen, der im Gegenzug dem anderen Ehegatten eine finanzielle Entschädigung für den Verlust dessen Eigentumsanteils leisten muss.

Grundlage für diese Regelung war bis zur Neuregelung im Familienrecht die Hausratsverordnung. Diese Verordnung wurde zwar aufgehoben, die entsprechende Regelung für Haushaltsgegenstände ist nun aber in § 1568b BGB zu finden. Zwar sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen, werden aber nach den Vorschriften für Sachen behandelt, wenn es wie in diesen Fällen, keine spezielle Regelung zum Beispiel im Tierschutzgesetz gibt. In der Rechtsprechung herrscht jedoch Streit über die Frage, ob die Haustiere zu den „Haushaltsgegenständen“ gerechnet werden, oder ob es sich um eine sogenannte „sonstige Familiensache“ handelt.

Exemplarisch soll der vom OLG Schleswig-Holstein am 20.02.2013 (15 UF 143/12) entschiedene Fall dargestellt werden, in dem die geschiedenen Eheleute sich nicht über den Verbleib der drei Hunde einigen konnten. Da der Tierschutz seit 2002 mit Artikel 20a ins Grundgesetz aufgenommen und als Staatsziel statuiert wurde, müssen Gerichte als staatliche Organe bei ihren Entscheidungen den Tierschutz beachten. Obwohl dies zum Großteil noch nicht in dem von Tierschützern geforderten Rahmen passiert, hat sich das OLG Schleswig daran gehalten und hat insbesondere in Bezug auf den schwerhörigen Boxer des Paares entschieden, dass er in seinem gewohnten Zuhause und somit bei der geschiedenen Ehefrau bleibt, da diese in dem Haus mit großem Grundstück wohnen blieb. Der geschiedene Ehemann war stattdessen in eine sehr kleine Wohnung gezogen und hätte dem Boxer daher nicht den gewohnten Freiraum bieten können. Der Ehemann hingegen bekam die Basset-Hündin zugesprochen. Anders als bei dem Boxer und der Basset-Hündin, die beide im Gemeinschaftseigentum der beiden standen, war hinsichtlich des dritten Hundes, eines Cocker Spaniels zu entscheiden. Da die geschiedene Ehefrau den Cocker-Spaniel von ihrem geschiedenen Mann in der Ehe geschenkt bekommen hatte und somit Alleineigentümerin dieses Hundes war, war ihr auch der Hund zuzusprechen.

Trennung ohne Ehe: Wem gehört das Tier?
Anders verhält es sich bei einer Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, da hier die Regelungen des § 1568b BGB nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden sind. Stattdessen bilden sie bei der gemeinsamen Anschaffung des Tieres eine so genannte „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ im Sinne der §§ 741 ff. BGB.

Können sich die ehemaligen Lebensgefährten nicht gütlich über den Verbleib der Haustiere einigen, so muss auch in diesen Fällen ein Gericht entscheiden. Entscheidend ist, wer Eigentümer des Hundes geworden ist. Daher muss zunächst geklärt werden, ob das Haustier gemeinsam angeschafft wurde oder nur von einem der beiden. Dies kann in Streitfällen zu großen Problemen vor Gericht führen. Waren beide Partner zum Beispiel zusammen beim Züchter oder Verkäufer und haben beide den Vertrag unterschrieben, behauptet aber nach der Trennung einer der beiden, dennoch Alleineigentum erworben zu haben, so muss er dies beweisen. Falls keine anderen Personen anwesend waren, könnte zum Beispiel der Züchter oder Verkäufer als Zeuge befragt werden, ob und wem er aus seiner Sicht das Eigentum an dem Haustier übereignet hat. Auch eine spätere Schenkung des Haustieres an den anderen, müsste bei der Prüfung des Eigentums beachtet werden.

Haben beide gemeinschaftlich Eigentum an dem Tier erworben und können sich nicht einigen, so muss das zuständige Gericht bei seiner Entscheidung wiederum den Tierschutz in seine Entscheidung einfließen lassen und einem der beiden das Alleineigentum an dem Tier zuweisen. Das Landgericht Duisburg hat am 14.07.2011 (5 S 26/11) in einem solchen Fall zwar beiden eine Art „Umgangsrecht“ an dem gemeinsamen Labrador zugesprochen. Möglich war dies über die Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft, da in § 745 Abs. 2 BGB ein „Benutzungsrecht“ geregelt ist. Auch das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 12. Mai 2023 (2 S 149/22) eine solche Regelung für den gemeinsamen Hund angewandt. Ob diese Variante im Einzelfall jedoch sinnvoll ist und zum Beispiel eine artgerechte Lösung für eine Katze ist, sollte gut überlegt sein.

Gerade bei unverheirateten Paaren ist die Frage „Wem gehört das Tier?“ häufig ein großer Streitpunkt. Um diesen zu vermeiden, ist es wichtig, dass sich Paare am besten vor der Anschaffung des Tieres darüber einig sind, ob nur einer von beiden das Tier erwirbt und Alleineigentümer wird oder ob gemeinschaftliches Eigentum erworben werden soll. Zudem sollten die Paare bereits zu diesem Zeitpunkt regeln, was im Falle einer Trennung gelten soll, sei es (k)ein Besuchsrecht, die Regelung hinsichtlich der Beteiligung an den laufenden Kosten, Tierarztbesuche etc. Wichtig ist, diese Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, nicht nur zu Beweiszwecken, sondern auch, weil durch das schriftliche Abfassen Klarheit geschaffen wird. Diese Vereinbarung sollte nach einiger Zeit noch einmal überprüft werden, denn nicht selten stellt sich erst im Laufe der Zeit heraus, wer sich intensiver um das Tier kümmert oder eine bessere Bindung zum Hund oder der Katze hat.

© Textbeitrag von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries


Tierwohl nach Trennung

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, sollte im Falle einer Trennung auch das Tierwohl im Fokus stehen. Denn mit der Aufnahme eines Tieres übernehmen wir Menschen die Verantwortung für das Tierleben, auch dann, wenn unser Leben aus den Fugen gerät. Leider ist eine Trennung der Menschen einer der häufigsten Gründe für eine Abgabe im Tierheim. Damit das nicht passiert, sind Lösungen, die im Sinne des Tieres getroffen werden unverzichtbar.

Eine Trennung bedeutet für Hunde und Katzen häufig eine große Veränderung. Eine Person verlässt in der Regel die gemeinsame Wohnung oder für das Tier selbst steht ein Umzug bevor. Hunde und Katzen sind sehr stimmungssensibel und leiden oft emotional unter der Situation. Umso wichtiger ist es, dass der neue Alltag klare Strukturen hat, an denen sich die Tiere orientieren können. Hunde und Katzen lieben Rituale und Vorhersehbarkeit. Im neuen Alltag sollte also möglichst viel so ablaufen wie immer. Das können ritualisierte Kuscheleinheiten, feste Spielzeiten oder für Hunde Treffen mit den bekannten Hundefreunden sein.

Verhaltensauffälligkeiten nach Trennung
Leider kann es passieren, dass Hunde und Katzen nach einer Trennung Verhaltensauffälligkeiten entwickeln, wenn entweder ihre Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden, ihre Anpassungsfähigkeit überfordert wird oder sie eine Bezugsperson verloren haben. Bei Katzen kann sich dieses veränderte Verhalten zum Beispiel durch Unsauberkeit, übermäßiges Putzen, plötzliche Aggression oder auch durch starken Rückzug äußern. Hunde haben nach einer Trennung oft Schwierigkeiten damit, stressfrei alleine zu bleiben oder suchen durch aufmerksamkeitsheischendes Verhalten Zuspruch und Zuneigung.  Wichtig ist, dass wir Menschen diese Signale erkennen, ernstnehmen, anerkennen, dass auch unsere Tiere unter einer Trennung leiden und uns professionelle Hilfe suchen, wenn notwendig.

Wechselmodell mit Hunden und Katzen
Ähnlich wie bei Kindern, stellen sich ehemalige Partner:innen manchmal die Frage, ob ein Wechselmodell für die Betreuung des Tieres in Frage kommt.

Das kommt jedoch sehr auf die Konstellation und die individuellen Tiere an. Für Katzen, die in den meisten Fällen sehr territorial sind, ist es in den seltensten Fällen sinnvoll, dass sie regelmäßig zwischen zwei Lebensräumen wechseln. Wenn die Person, die das Tier in Zukunft nicht mehr halten wird, den dringenden Wunsch nach Kontakt zum Tier hat und die Beziehung der ehemaligen Partner:innen ausreichend gut ist, könnten regelmäßige routinierte Spielbesuche eine Lösung sein. Auch eine Urlaubsbetreuung kann weiteren Kontakt ermöglichen. Hier sollten die Beteiligten jedoch klare Regeln schriftlich fixieren, damit es nicht zu Streit kommt, wenn das Tier nach dem Urlaub nach Hause zurückkehren soll.

Auch bei Hunden ist ein wöchentlicher Wechsel häufig mit Stress verbunden, da auch sie Gewohnheitstiere sind. Es gibt auch Hunde, für die ein gutes Wechselmodell funktioniert, das erfordert aber sehr viel gute Kommunikation der ehemaligen Partner:innen, einen Hund, der beide Partner:innen als Bezugspersonen sieht und eine Anpassungswilligkeit aller Beteiligten, wenn der Hund nicht mit der Situation klar kommt.

Wenn sich jedoch die ehemaligen Lebensgefährt:innen weiter gut verstehen, kann der Hund von dem Partner, bei dem er nicht lebt, regelmäßig betreut werden. Eine klare und gute Lösung kann hier eine echte Win-Win-Situation sein.

 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung