zurück zur Übersicht Kastration im Juli/ erneute Rolligkeit kurz nach Kastration 07.11.2025 von Maryam S. Sehr geehrte Damen und Herren, mich beschäftigt folgende Frage in Bezug auf meine kleine Katze. Sie wurde Mitte des Jahres kastriert, ihre OP Wunde war außergewöhnlich groß und schlecht vernäht. Es sah ähnlich aus als hätte jemand die Haut einfach zwischen den Fingern zusammengelegt es wie ein belegtes Brot zusammengenäht. Die Schnittwunde war ca 7 cm lang. Ich habe zwei Katzen, die andere Katze wurde in der gleichen Praxis operiert( an einem anderen Tag von einem anderen Tierarzt) Ihre Wunde ist winzig klein und sauber vernäht gewesen. Deshalb war dieser Unterschied so deutlich zu erkennen. Meine Katze mit der unsauberen Naht hatte ca. 2 Wochen nach der Kastration erneut Anzeichen einer Rolligkeit. Mit ihrer Wunde die mit Mühe bedeckt gehalten wurde versuchte sie sich zu rollen und machte wieder die gleichen Laute. Nach anderthalb Tagen war ich besorgt, weil die Rolligkeit nicht nachließ. Es musste also getestet werden ob eventuell noch Gewebe vorhanden ist. Sie wurde auf das Anti Müller Hormon getestet, der Test viel positiv aus. Nun verlangt die Praxis dass ich die Kosten für den AMh-Test und die erneute OP übernehme. Den vollen Betrag der eigentlichen Kastration habe ich am OP Tag bezahlt. Wie sollte ich nun vorgehen? Am liebsten würde ich die Katze überhaupt nicht mehr dort untersuchen lassen. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank Antwort von Tierärztin Janina Rohde Hallo Frau S. Der von Ihnen beschriebene Verlauf deutet darauf hin, dass bei der Kastration Ihrer Katze funktionsfähiges Eierstockgewebe im Körper verblieben ist. Das erklärt die erneut aufgetretenen Rolligkeitsanzeichen einige Wochen nach der Operation. Der Test auf Anti-Müller-Hormon (AMH) ist in solchen Fällen das geeignete und wissenschaftlich anerkannte Verfahren, um aktives Ovargewebe nachzuweisen. Das Hormon wird ausschließlich im Eierstock gebildet; ein positiver Testbefund spricht daher eindeutig dafür, dass hormonproduzierendes Gewebe verblieben ist. In der Regel wird bei einem positiven AMH-Ergebnis eine erneute Operation empfohlen, um das verbliebene Gewebe zu entfernen. Rechtlich handelt es sich bei einer Kastration um einen sogenannten Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 631 BGB). Das bedeutet, die Tierärztin oder der Tierarzt schuldet nicht nur die Durchführung der Operation, sondern auch das Erreichen des vereinbarten Erfolgs – also eine vollständige Entfernung beider Eierstöcke. Wenn nachweislich Ovargewebe verblieben ist, gilt der Eingriff als nicht vollständig erfolgt. In solchen Fällen ist es üblich, zunächst das Gespräch mit der Tierarztpraxis zu suchen und den Sachverhalt sachlich zu klären. Häufig lässt sich eine kulante Lösung finden. Wenn keine Einigung erzielt wird, können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden, die eine Schlichtungsstelle für solche Fälle anbietet. Viele Grüße Janina Rohde
Antwort von Tierärztin Janina Rohde Hallo Frau S. Der von Ihnen beschriebene Verlauf deutet darauf hin, dass bei der Kastration Ihrer Katze funktionsfähiges Eierstockgewebe im Körper verblieben ist. Das erklärt die erneut aufgetretenen Rolligkeitsanzeichen einige Wochen nach der Operation. Der Test auf Anti-Müller-Hormon (AMH) ist in solchen Fällen das geeignete und wissenschaftlich anerkannte Verfahren, um aktives Ovargewebe nachzuweisen. Das Hormon wird ausschließlich im Eierstock gebildet; ein positiver Testbefund spricht daher eindeutig dafür, dass hormonproduzierendes Gewebe verblieben ist. In der Regel wird bei einem positiven AMH-Ergebnis eine erneute Operation empfohlen, um das verbliebene Gewebe zu entfernen. Rechtlich handelt es sich bei einer Kastration um einen sogenannten Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 631 BGB). Das bedeutet, die Tierärztin oder der Tierarzt schuldet nicht nur die Durchführung der Operation, sondern auch das Erreichen des vereinbarten Erfolgs – also eine vollständige Entfernung beider Eierstöcke. Wenn nachweislich Ovargewebe verblieben ist, gilt der Eingriff als nicht vollständig erfolgt. In solchen Fällen ist es üblich, zunächst das Gespräch mit der Tierarztpraxis zu suchen und den Sachverhalt sachlich zu klären. Häufig lässt sich eine kulante Lösung finden. Wenn keine Einigung erzielt wird, können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden, die eine Schlichtungsstelle für solche Fälle anbietet. Viele Grüße Janina Rohde