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Pferd mit Leberegeln infiziert

von Marinella T.

Ich habe meinen 23 jährigen Araber-Wallach im Sommer 2012(April) auf einen sog. Gnadenhof in der Nähe von Wolfsburg gestellt. Dort war er in Pension, denn der Hof suchte Einsteller da nur noch ein altes Pferd da war. Mit einem Vertrag wurde geregelt das meinem Pferd Futter und Wasser zur Verfügung stehen. Nach dem Gespräch mit dem Besitzer handelte es sich um ein Gelände welches immer wieder Tiere aufnahm die keiner mehr wollte. Kaninchen, Tauben, Hühner, Ponys, Pferde, Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen und auch Frettchen. Der Besitzer versicherte mir regelmäßige Tierärztliche Vorsorgen und auch das Veterinäramt sollte die Haltung kontrollieren und für gut befinden. Nach geraumer Zeit bemerkte ich aber das die Haltungsbedingungen nicht optimal waren und allen Tieren mangelte es immer wieder an Futter und Wasser. Da trotz Eigeninitiative und Gesprächen sich nichts änderte nahm ich mein Pferd nach ca. 4Mon. dort wieder weg. Kurze Zeit später bekam es starke Mauke und verlor sein Fell z.T. am Kopf. Durch eine Blutuntersuchung vom Tierarzt kam der Befund Leberegel zustande. Eine Erkrankung die Schafe und Rinder oft befällt, aber nicht unbedingt Pferde, wodurch es für Pferde auch keine Wurmkur gibt. Die Leber war stark geschädigt. Die Egel wurden mit einer "Rinderwurmkur" behandelt und mit weiteren Medikamenten (u.a. Penicillin) wurden die Folgeerkrankungen auskuriert. Mittlerweile weiß ich das das Schaf auf dem sog. "Gnadenhof" mit Leberegeln infiziert war und es gibt sonst keine Möglichkeit wo mein Pferd in Kontakt mit Kot von Rindern oder Schafen kam um diese Erkrankung zu bekommen. Habe ich eine Möglichkeit gegen den Betreiber des Gnadenhofes vorzugehen, bzw. mir wenigstens einen Teil meiner Tierarztkosten erstatten zu lassen, denn er versicherte mir das seine Tiere gesund sind und mein Pferd stand dort ja auch zur Pension, wodurch er in meinen Augen auch eine Verantwortung übernimmt.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ausgangslage für die Frage ob Sie einen Schadensersatzanspruch haben, ist, ob es eine Pflichtverletzung und ein Verschulden an den Entstehung Ihres Schadens gibt. Grundsätzlich liegt die Beweislast bei dem Geschädigten. Bei Schadensersatzansprüchen gegen Pferdestallbetreiber kann die Beweislast jedoch eingeschränkt sein, in Ihrem Fall z.B. wenn Sie nachweisen könnten, dass Ihr Pferd vor der Unterbringung in dem Stall nicht mit Leberegeln infiziert war. Dies führt dazu, dass der Betreiber beweisen können muss, dass ihm keine Pflichtverletzung unterlaufen ist. Ein weiterer Vorteil für den Geschädigten ist die Folge, dass er dem Betreiber kein Verschulden nachweisen muss. Da Stallbetreiber jedoch häufig Haftungsausschlüsse in ihren Verträgen vereinbaren, müsste Ihr konkreter Vertrag eingesehen und auf mögliche Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen und deren Wirksamkeit hin geprüft werden. Sie könnten daher, sofern noch nicht geschehen, den Betreiber schriftlich unter Vorlage der Rechnungen und einer Frist zur Zahlung der gesamten entstandenen und aller zukünftigen Kosten aufgrund der Infizierung mit Lebeeregeln, auffordern. Sollte er sich weigern, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben und ob dieser zur Not gerichtlich durchgesetzt werden könnte.

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