zurück zur Übersicht Hund in Pflege wegen Haft 07.03.2013 von Simone v. Sehr geehrte Frau Fries, ein Bekannter von mir sitzt in der JVA ein und hat mich gebeten mich zu informieren. Er möchte wissen welche Chancen er nach Ablauf seiner Inhaftierung hat seinen Hund, der auf seinen Namen bei Tasso registriert und auch gechipt ist und derzeit bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin untergekommen ist, wieder zu bekommen und wie er vorgehen sollte. Für Ihre Mühe danke ich im Voraus und hoffe Sie können mir helfen. MfG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollte die Ex-Freundin Ihres Bekannten sich weigern ihm den Hund zurückzugeben, z.B. mit dem Argument er hätte ihr den Hund geschenkt, wird es für ihn schwierig den Hund zurückzuerhalten. Im Zweifel müsste dies letztlich ein Gericht entscheiden. Hierzu muss die Eigentumslage bewertet werden, was sehr kompliziert ist und von den Einzelheiten des Falles und möglicherweise vorhandenen Beweismitteln abhängt. Hinzu kommt, dass zugunsten der Ex-Freundin zunächst die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt. Ihr Bekannter müsste nachweisen können, nach wie vor Eigentümer des Hundes zu sein. Die Registrierung bei TASSO allein reicht dafür nicht, da dies kein verbindlicher Eigentumsnachweis ist. Allerdings könnte diese Tatsache zusammen mit anderen Beweisstücken, die auf seinen Namen ausgestellt sind, z.B. einem Kaufvertrag und schriftlichen Nachweisen, dass er trotz seiner Abwesenheit die laufenden Kosten für den Hund weiterhin gezahlt hat (Versicherung, Steuern, Futter, Tierarzt etc.) sein Eigentum nachweisen. Wichtig für die weitere Prüfung ist aber auch, was die beiden miteinander vereinbart haben und ob dies bewiesen werden kann, z.B. durch ein Schriftstück oder Zeugen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollte die Ex-Freundin Ihres Bekannten sich weigern ihm den Hund zurückzugeben, z.B. mit dem Argument er hätte ihr den Hund geschenkt, wird es für ihn schwierig den Hund zurückzuerhalten. Im Zweifel müsste dies letztlich ein Gericht entscheiden. Hierzu muss die Eigentumslage bewertet werden, was sehr kompliziert ist und von den Einzelheiten des Falles und möglicherweise vorhandenen Beweismitteln abhängt. Hinzu kommt, dass zugunsten der Ex-Freundin zunächst die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt. Ihr Bekannter müsste nachweisen können, nach wie vor Eigentümer des Hundes zu sein. Die Registrierung bei TASSO allein reicht dafür nicht, da dies kein verbindlicher Eigentumsnachweis ist. Allerdings könnte diese Tatsache zusammen mit anderen Beweisstücken, die auf seinen Namen ausgestellt sind, z.B. einem Kaufvertrag und schriftlichen Nachweisen, dass er trotz seiner Abwesenheit die laufenden Kosten für den Hund weiterhin gezahlt hat (Versicherung, Steuern, Futter, Tierarzt etc.) sein Eigentum nachweisen. Wichtig für die weitere Prüfung ist aber auch, was die beiden miteinander vereinbart haben und ob dies bewiesen werden kann, z.B. durch ein Schriftstück oder Zeugen.