zurück zur Übersicht Hundehaltungs-u.Führungsverbot wegen Verletzung der Maulkorbpflicht 20.03.2013 von Heike B. Sehr geehrte frau Fries, mein Hund wurde vom Veterinäramt eingezogen,weil ich mich nicht an die Maulkorbpflicht hielt.Seit 5.6.2012 ist mein Hund im Tierheim.Überlege meinen Hund (Labrador-Staffmix) wieder bei mir aufzunehmen, da ich mittlerweile mehrere Personen kennengelernt habe,die es auch gemacht haben.Meine Fragen an Sie: 1. Muß ich mit einer Haftstrafe nach §143 Abs.2 rechnen,wenn ich mit dem Hund aufgegriffen werde?(ich lebe in Berlin) 2. Welche Strafe droht dem eingetragenen Halter,der mein Hund aus dem Tierheim geholt hat? mit freundlichem Gruß Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst die eindeutige Antwort auf Ihre erste Frage. Eine Haftstrafe nach § 143 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist ausgeschlossen, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Pragraph bereits 2005 für unvereinbar mit dem Grundgesetz und für nichtig erklärt hat. Der Paragraf wurde daher aufgehoben. Ihre zweite Frage ist leider aufgrund Ihrer Schilderung nicht so eindeutig zu beantworten. Daher folgend ein Überblick. Das Veterinäramt hat mit Sicherheit per Ordnungsverfügung die Einziehung des Hundes angeordnet. Am Ende dieses Bescheides muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sein, die besagt, dass Sie innerhalb eines Montas nach Zugang des Schreibens Widerspruch/ Klage gegen diesen Bescheid erheben können. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Bescheid rechtskräftig und nicht mehr angreifbar. Da Ihr Hund bereits seit nunmehr fast einem Jahr im Tierheim sitzt, unterstelle ich, dass der Bescheid rechtskräftig ist. Sollte ein Dritter den Hund aus dem Tierheim holen und Ihnen den Hund überlassen, ohne dies dem Ordnungsamt anzuzeigen, verstoßen sowohl Sie als auch der Dritte gegen das Berliner Hundegesetz und können mit Geldbußen von bis zu 50.000,00 EUR bestraft werden. Der Hund würde im schlimmsten Fall wieder eingezogen und säße dann wieder im Tierheim!
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst die eindeutige Antwort auf Ihre erste Frage. Eine Haftstrafe nach § 143 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist ausgeschlossen, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Pragraph bereits 2005 für unvereinbar mit dem Grundgesetz und für nichtig erklärt hat. Der Paragraf wurde daher aufgehoben. Ihre zweite Frage ist leider aufgrund Ihrer Schilderung nicht so eindeutig zu beantworten. Daher folgend ein Überblick. Das Veterinäramt hat mit Sicherheit per Ordnungsverfügung die Einziehung des Hundes angeordnet. Am Ende dieses Bescheides muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sein, die besagt, dass Sie innerhalb eines Montas nach Zugang des Schreibens Widerspruch/ Klage gegen diesen Bescheid erheben können. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Bescheid rechtskräftig und nicht mehr angreifbar. Da Ihr Hund bereits seit nunmehr fast einem Jahr im Tierheim sitzt, unterstelle ich, dass der Bescheid rechtskräftig ist. Sollte ein Dritter den Hund aus dem Tierheim holen und Ihnen den Hund überlassen, ohne dies dem Ordnungsamt anzuzeigen, verstoßen sowohl Sie als auch der Dritte gegen das Berliner Hundegesetz und können mit Geldbußen von bis zu 50.000,00 EUR bestraft werden. Der Hund würde im schlimmsten Fall wieder eingezogen und säße dann wieder im Tierheim!