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Landeshundegesetz NRW

von Michael B.

Sehr geehrte Frau Fries, im LHG NRW steht unter §11 Abs.4 große Hunde, dass hier der Sachkundenachweis nicht erbracht werden muss, wenn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Haltung eines großen Hundes schriftlich versichert wurde. Einige Kommunen reicht es vollkommen aus, wenn dies schriftlich geschieht, andere wollen im Dokumentenstaat noch Nachweise haben! Nach einer Scheidung und Tod des Hundes (er wurde vergiftet, was ja die Ordnungsbehörde nicht interressiert, sind die Dokumente weg. Würde dem Ordnungsamt auch eine eidesstattliche Versicherung über den Besitz des vorigen Hundes ausreichen??? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort. MFG Michael B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist richtig, dass in NRW bei denjenigen, die vor In-Kraft-Treten des LHundG NRW, nachweislich drei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, die Sachkunde vermutet wird. Wenn keine Unterlagen (z.B. Steuerbelege, Bescheinigungen der Tierärztin/des Tierarztes, Versicherungsnachweis) vorhanden sind, müssten Sie es mit einer eidesstattlichen Versicherung versuchen. Ob dies der Stadt Gelsenkirchen ausreicht, müssten Sie jedoch dort erfragen. Nur der Vollständigkeit halber ein allgemeiner Hinweis. Bei einer wahrheitswidrigen Erklärung ist von der Unzuverlässigkeit des Halters auszugehen und die Haltung des Hundes könnte nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW untersagt werden.

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