zurück zur Übersicht Katzenhaltung im Mehrfamilienhaus 21.03.2013 von Markus S. Ich plane die Anschaffung 2er Wohnungskatzen und lebe als Mieter in einem 9 Parteien Mehrfamilienhaus mit 5 Wohungseigentümern (WE) und 4 Mietern. Mein Vermieter meinte, er hätte nichts dagegen, wenn mir die Mehrheit ihre Zustimmung gibt. Also bräuchte ich wohl 5 von 9 Zusagen. In meinem Mietvertrag steht nichts über Tierhaltung, jedoch wurde dem eine Hausordnung angehängt, in der "... nur mit Zustimmung ALLER Wohnungseigentümer (anfechtbar?!)" steht. Da damals scheinbar alle WE eine Tierhaltung verboten haben, hagelt es jetzt eine Absage nach der anderen mit Verweis auf die Hausordnung. Größtenteils aus ungerechtfertigten Gründen wie "Ich mag keine Tiere" & "Wir erlauben keine Katzen, weil es mal Probleme mit Hunden usw gab. Hab ich auch noch irgend welche Chancen auf eine Haltung von WOHNUNGSKATZEN (die auch nur in der Wohnung sind), wenn mir die Mehrheit absagt oder wars das dann? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder wie in Ihrem geschilderten Fall die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Sofern der Beschluss der letzten Hausordnung wirksam zustande gekommen ist, müssen/dürfen sie sich daran halten. Um zu prüfen, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, der konkrete Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Sollte die Mehrheit gegen die Katzenhaltung sein und Ihr Vermieter Ihnen verbieten eine Katze zu halten, wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, um sich fundiert beraten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder wie in Ihrem geschilderten Fall die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Sofern der Beschluss der letzten Hausordnung wirksam zustande gekommen ist, müssen/dürfen sie sich daran halten. Um zu prüfen, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, der konkrete Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Sollte die Mehrheit gegen die Katzenhaltung sein und Ihr Vermieter Ihnen verbieten eine Katze zu halten, wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, um sich fundiert beraten zu lassen.