zurück zur Übersicht Umgangsrecht bei Notaufenthalt von Hunden 21.03.2013 von Patrick L. Sehr geehrte Frau Fries, sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein schwerwiegendes Problem. Meine Mutter ist zum Ende des letzten Jahres verstorben. Sie hatte zwei kleine Pudel im Alter von 10 und 6 Jahren. Diese wurden zu Lebzeit in Obhut einer Hundefriseurin bzw. auch Pudelzüchterin gegegeben. Nachdem ich vor 4 Wochen nun davon erfahren habe und auch das Erbe seitens des Amtes bestätigt wurde, habe ich mich auf die Suche gemacht. Ich erfuhr das sich die beiden Hunde dort aufhalten und diese hätten in der zwischenzeit beide geworfen. Jeweils 2 Jungen hätten diese zur Welt gebracht. Da ich mehr als 400 km vom Geschehen weg lebe kann ich das momentan nicht nachvollziehen. Allerdings hat sich die Person im Telefonat sehr merkwürdig benommen. Mir schien es, als das sie nur an dem Besitz der Hunde interessiert war. Ich selbst habe allerdings von einigen Tierärzten und anderen Personen nichts gutes erfahren dürfen. Der Aufenthalt dort sei nicht Tiergemäß. Nun meine Fragen. Darf sie die Hunde einfach decken lassen? Was ist mit den Welpen? Sie hat außerdem ein Forderung gesttellt. Nimmt man ihr die Hunde, stellt sie dem Erben für jeden Tag 5€ in Rechnung. Wie ist damit zu vefahren? Ich bin dahingehend nun sehr unbelesen und unwissend und würde mich um ein Bemühen ihrerseits sehr bedanken. mit freundlichen Grüßen, Patrick Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre nach dem sinnvollen weiteren Vorgehen beantworten zu können, ist es wichtig die Eigentumslage an den beiden Hunden zu klären. Sollte Ihre Mutter die Beiden der Züchterin geschenkt und damit das Eigentum an sie übertragen haben, hätten Sie keinerlei Ansprüche auf Herausgabe o.ä. Handelte es sich jedoch um eine vorübergehende Inpflegenahme, so wäre Ihre Mutter Eigentümerin der Hunde geblieben und Sie als Erbe, wären dann als Erbe automatisch auch Eigentümer der Hunde und der Welpen. In diesem Fall hätten Sie einen Herausgabeanspruch, allerdings könnte die Züchterin theoretisch die Herausgabe bis zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten (Futter, Tierarzt, etc.) verweigern. Da Sie die Züchterin offensichtlich bereits zur Herausgabe aufgefordert und diese ein Zurückbehaltungsrecht bereits geltend gemacht hat, sollten sie die Rechtslage (Eigentumsverhältnisse und die Rechtmäßigkeit der Gegenforderung an sich und der Höhe nach) anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre nach dem sinnvollen weiteren Vorgehen beantworten zu können, ist es wichtig die Eigentumslage an den beiden Hunden zu klären. Sollte Ihre Mutter die Beiden der Züchterin geschenkt und damit das Eigentum an sie übertragen haben, hätten Sie keinerlei Ansprüche auf Herausgabe o.ä. Handelte es sich jedoch um eine vorübergehende Inpflegenahme, so wäre Ihre Mutter Eigentümerin der Hunde geblieben und Sie als Erbe, wären dann als Erbe automatisch auch Eigentümer der Hunde und der Welpen. In diesem Fall hätten Sie einen Herausgabeanspruch, allerdings könnte die Züchterin theoretisch die Herausgabe bis zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten (Futter, Tierarzt, etc.) verweigern. Da Sie die Züchterin offensichtlich bereits zur Herausgabe aufgefordert und diese ein Zurückbehaltungsrecht bereits geltend gemacht hat, sollten sie die Rechtslage (Eigentumsverhältnisse und die Rechtmäßigkeit der Gegenforderung an sich und der Höhe nach) anwaltlich prüfen lassen.