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Ex-Lebenspartner verweigert Herausgabe meines registrierten Katers

von Nadine H.

Sehr geehrte Frau Fries, nach der Trennung von meinem Lebenspartner weigert sich dieser, meinen auf mich registrierten Kater Diego (Transpondernummer 276098104372666, Tasso-Kenn-Nr. 5.898.101) an mich herauszugeben. Da der Kater mir sehr am Herzen liegt, möchte ich ihn gerne wieder bei mir haben. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Habe ich aufgrund der Registrierung Anspruch auf die Herausgabe meines Katers? Bei Bedarf kann ich gerne einen Scan meines Personalausweises sowie des Tasso-Ausweises von Diego vorlegen. Ich würde mich freuen, kurzfristig von Ihnen zu hören. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüße, Nadine

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihren Ex-Freund haben und ob dieser erfolgreich durchgesetzt werden könnte, muss zunächst die Eigentumslage geklärt werden. Hierfür muss der gesamte Sachverhalt jedoch bekannt sein. Wichtig ist auch zu wissen, aus welchem Grunde er den Kater zurückhalt. Behauptet er z.B. dass Sie ihm den Kater geschenkt haben oder nutzt er den Kater als „Pfand“ für z.B. die Rückzahlung eines Darlehns o.ä. Zu prüfen ist zunächst, ob Sie Alleineigentum erworben haben oder ob Sie beide Miteigentümer des Katers geworden sind. Des Weiteren muss geklärt werden, ob es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund über den Verbleib des Katers gibt, da er den Kater ja im Besitz hat und Sie ihn ihm übergeben bzw. bei ihm belassen haben müssen. Bevor Sie ein Gericht einschalten, sollten Sie sich über die Kosten und die Erfolgsaussichten informieren, da Sie zum einen beweisen müssen, dass Sie die Alleineigentümerin des Katers sind. Die Registrierung bei TASSO auf Ihren Namen ist zwar ein Indiz dafür, jedoch ist dieser Umstand allein nicht geeignet einen verbindlichen Eigentumsnachweis in einem Gerichtsverfahren zu führen. Problematisch ist leider auch die Tatsache, dass Ihr Exfreund den Kater in seinem Besitz hat, da das Gesetz in § 1006 BGB die Vermutung aufstellt, dass der Besitzer auch gleichzeitig rechtmäßiger Eigentümer ist. Diese Vermutung kann man jedoch theoretisch widerlegen, indem man das eigene Eigentum zu 100% beweisen kann. Dies ist jedoch aus meiner Erfahrung leider nur sehr schwer möglich.

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