zurück zur Übersicht Kater wird Freigang untersagt 03.04.2013 von Beate G. Sehr geehrte Damen und Herren, mein kleiner Kater ist kastiert geht seit mehreren Wochen vor die Tür. Alle Nachbarn in der Nachbarschaft haben auch nichts dagegen, wenn er mal auf ihrem Grundstück schnuppert, bis auf einen Nachbarn. Dieser hat meinen Kater erst tagelang auf der Terasse gestreichelt und verbat mir nun konsequent den Freigang. "eine Wohnungskatze gehört in eine Wohnung oder nur nach draussen wenn wir ein Grundstück haben." Kann man mir den Freigang meines Katers untersagen , auch wenn er nichts beschädigt und sauber ist? Ich kann ihn ja nicht festhalten, wenn er einbisschen rumstreunert. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie Ihren Kater als Wohnungskatze oder als Freigänger halten, kann Ihnen niemand rechtsverbindlich vorschreiben. Die geschilderte Situation, dass sich Nachbarn über Freigänger ärgern, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Exemplarisch soll das Urteil des Landgerichts Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Dieser Anspruch besteht neben den Schadensersatzansprüchen für zerstörte Pflanzen, Säuberung von verunreinigten Polstern etc. Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass es auch tatsächlich IHR Kater ist, der Anlass des Ärgers ist. Da Sie jedoch schreiben, dass der Nachbar den Kater zunächst gestreichelt hat und offensichtlich über den Besuch erfreut war und plötzlich seine Meinung so drastisch geändert hat, gehe ich davon aus, dass es einen konkreten Anlaß dafür gibt. Meist geht es gar nicht um die Tiere, sondern ein Verhalten des Halters verärgert den Nachbarn und er „schiebt“ das Tier nur vor. Im Sinne des Nachbarschaftsfriedens sollten Sie in einem netten Gespräch den Anlaß herausfinden. Vielleicht lässt sich die Situation bereits dadurch bereinigen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie Ihren Kater als Wohnungskatze oder als Freigänger halten, kann Ihnen niemand rechtsverbindlich vorschreiben. Die geschilderte Situation, dass sich Nachbarn über Freigänger ärgern, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Exemplarisch soll das Urteil des Landgerichts Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Dieser Anspruch besteht neben den Schadensersatzansprüchen für zerstörte Pflanzen, Säuberung von verunreinigten Polstern etc. Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass es auch tatsächlich IHR Kater ist, der Anlass des Ärgers ist. Da Sie jedoch schreiben, dass der Nachbar den Kater zunächst gestreichelt hat und offensichtlich über den Besuch erfreut war und plötzlich seine Meinung so drastisch geändert hat, gehe ich davon aus, dass es einen konkreten Anlaß dafür gibt. Meist geht es gar nicht um die Tiere, sondern ein Verhalten des Halters verärgert den Nachbarn und er „schiebt“ das Tier nur vor. Im Sinne des Nachbarschaftsfriedens sollten Sie in einem netten Gespräch den Anlaß herausfinden. Vielleicht lässt sich die Situation bereits dadurch bereinigen.