zurück zur Übersicht Frage zu Kastration bei Katzen 05.04.2013 von Sara R. Liebes Tasso-Team, kann ein Züchter vertraglich festlegen, dass der zukünftige Besitzer das Tier anschließend nicht kastrieren darf? Muss sich der neue Besitzer daran halten? Darf der Züchter Kontrollen durchführen? Und welche Rechte hat der neue Besitzer? Wäre es am geschicktesten, einen solchen Vertrag gar nicht erst zu unterschreiben? Und was gilt im umgekehrten Fall, wenn der Züchter oder die Tierschutzorganisation auf einer Kastration besteht? Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen S. R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz, dass Verträge von beiden Vertragsparteien einzuhalten sind. Gemäß § 6 des Tierschutzgesetzes ist es jedoch verboten, einem Wirbeltier vollständig oder teilweise Organe zu entnehmen. Ausnahmen von diesem Verbot gelten nur dann, wenn im Einzelfall u.a. eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder eine Kastration zum Schutz des Tieres unerlässlich ist. Ein grundsätzliches Verbot der Kastration bzw. eine pauschale Pflicht zur Kastration widersprechen dem und sind daher unwirksam. Hinsichtlich Ihrer Frage nach möglichen Kontrollen, gehe ich davon aus, dass dabei Kontrollen der Haltungsbedingungen also Besuche bei Ihnen durch den Züchter gemeint sind. Ob diese Klausel wirksam ist, hängt von der Formulierung ab. Ein jederzeitiges, unangekündigtes Besuchsrecht sowie der Einwilligung zum Zutritt der Wohnung durch den Züchter z.B. wäre unwirksam. Ob Sie den Kaufvertrag dennoch unterschreiben sollten, könnte erst nach Vorlage des gesamten Vertragstextes sinnvoll beurteilt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz, dass Verträge von beiden Vertragsparteien einzuhalten sind. Gemäß § 6 des Tierschutzgesetzes ist es jedoch verboten, einem Wirbeltier vollständig oder teilweise Organe zu entnehmen. Ausnahmen von diesem Verbot gelten nur dann, wenn im Einzelfall u.a. eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder eine Kastration zum Schutz des Tieres unerlässlich ist. Ein grundsätzliches Verbot der Kastration bzw. eine pauschale Pflicht zur Kastration widersprechen dem und sind daher unwirksam. Hinsichtlich Ihrer Frage nach möglichen Kontrollen, gehe ich davon aus, dass dabei Kontrollen der Haltungsbedingungen also Besuche bei Ihnen durch den Züchter gemeint sind. Ob diese Klausel wirksam ist, hängt von der Formulierung ab. Ein jederzeitiges, unangekündigtes Besuchsrecht sowie der Einwilligung zum Zutritt der Wohnung durch den Züchter z.B. wäre unwirksam. Ob Sie den Kaufvertrag dennoch unterschreiben sollten, könnte erst nach Vorlage des gesamten Vertragstextes sinnvoll beurteilt werden.