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Hund in Sicherung genommen

von Thomas P.

Guten Tag Frau Rechtsanwältin, ich wohne als Hauptmieter in einer WG mit 2 Mädchen und einem Jungen in einem großem Haus. Eines der beiden Mädchen hat eine französiche Bulldogge stetig in einem abgedunkeltem Zimmer an der Heizung festgebunden und dem Tier weder ausreichend Auslauf noch Versorgung gegeben. Da inzwischen Mietschulden in nicht unerheblicher Höhe entstanden sind, sah ich mich veranlasst das Vermieterpfandrecht nach BGB anzuwenden und habe die Mitmieterin darüber bereits im Februar informiert. Nachdem der Hund über Ostern erneut mehrfach jaulte, bellte, winselte und an der Heizung zog, sah ich mich veranlasst in dem Zimmer der Mitbewohnerin nach dem rechten zu schauen und musste das Elend des Hundes sehen. Ich habe den Hund an mich genommen, die Mitbewohnerin über den Sachverhalt der Pfändung und Sicherstellung informiert. Nun stellt sich mir die Frage, ob hier seitens der Mitbewohnerin eine Straftat vorlag und ob ich zur Anwendung von Gefahren für den Hund und den Wohnraum richtig gehandelt habe. Die Polizei vertritt die Meinung, dass es nur ein Tier sei. Das Veterinäramt ist aus der Nummer raus, da es dem Hund nun gut geht und er versorgt wird. Ihre Kollegen vom Tasso e.V. meinen, dass es selbstverständlich eine Straftat ist und hier strafrechtliche Konsequenzen für die Halterin geprüft werden sollten. Ich würde mich freuen, von Ihnen eine ausführliche Antwort zu bekommen wie ich mich nun verhalten soll. Danke und Gruß

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ein Vermieterpfandrecht an dem Hund scheidet aus, da Haustiere, die zu privaten Zwecken im Haushalt gehalten werden, gemäß § 811 c Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht der Pfändung unterworfen sind. Allein auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsgericht kann gemäߧ 811 c Absatz 2 ZPO das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. Die geschilderten Umstände der Hundehaltung sind unabhängig davon sowohl ein Verstoß gegen die §§ 2,5 und 7 Tierschutzhundeverordnung als auch gegen das Tierschutzgesetz und stellen gemäß § 12 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) und § 18 Tierschutzgesetz (TierSchG) Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße und gegenbenfalls mit weiteren Maßnahmen (bis hin zu einem lebenslangen Tierhaltungsverbot) geahndet werden können! Insofern war es richtig, den Hund aus dieser Haltung zu befreien. Sie müssen sich allerdings fragen lassen, warum Sie nicht früher gehandelt haben, wenn Ihnen diese schlechten Haltungsbedingungen bereits länger bekannt waren. Dass es dem Hund mittlerweile wieder gut geht, mag sein, rechtfertigt jedoch nicht die nicht artgerechte Haltung in der Vergangenheit. Damit Sie bei den Behörden nicht wieder „abgewimmelt“ werden, sollten Sie bei beiden Behörden jeweils eine schriftliche Anzeige machen und die genannten Paragrafen nennen. Da Sie im Zweifel der einzige Zeuge sind, reichte eine anonyme Anzeige nicht aus, um der Sache nachzugehen.

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