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Verkauf eines Welpen

von Liane S.

Ich habe einen Yorkshirewelpen den ich auf anraten einer Mitarbeiterin von Tasso heute auf meinen Namen registrieren lassen.Kulanterweise habe ich eine Ratenzahlung gewährt.Ein schriftlicher Kaufvertrag ist da.Die letzte Rate sollte bis 15.4.2013 gezahlt werden,da in dieser Woche die Zweitimpfung dran ist.Als sicherheit habe ich den Impfpass behalten was auch im Kaufvertrag steht.Da die Dame seit Tagen ausreden hat und das Geld nicht bringt, habe ich meinen Welpen zurückverlangt.Ich weiß auch das der Welpe kein festes zu Hause hat.Er ist einmal bei ihr und dann wieder bei ihrem Freund.Nun weigert sie sich den Hund zu bringen.Es wär der 23.42013 ausgemacht sie habe erst dann das Geld.Ich habe dazu total freche sms bekommen.Ich bin der meininung dieses hin und her ist für den Welpen nicht gut.Ich habe den Welpen geimpft entwurmt gechipt abgegeben.Meine Frage habe ich das Recht meinen Hund auf Grund das sie mich mit der Zahlung der letzten Rate belogen hat und das ich weiß das der Welpe ständig woanders ist meinen Hund verlangen? Auf Grund der Frechheit ihrer sms bin ich nicht bereit weiter auf mein Geld zu warten.Ich war kulant genug.Die sms lasse ich auf meinem Handy als Nachweis wie sie mich mit der Zahlung hinhält.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ob Sie einen Anspruch auf Rückgabe des Hundes oder nur einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaufpreisrate haben, hängt davon ab, was genau im Kaufvertrag vereinbart wurde. Sprich ob die Höhe der Raten und die beiden Zahlungstermine aufgenommen sind, ob ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vereinbart ist und ob ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Zur Beantwortung Ihrer Frage müsste daher zunächst der Kaufvertrag eingesehen werden. Wurde kein Eigentumsvorbehalt vereinbart, so haben Sie der Käuferin im Zweifel wirksam Eigentum übertragen und könnten zunächst auf Zahlung der restlichen Summe bestehen. Da Sie den Hund aber bereits zurückgefordert haben, ist zu prüfen, ob Sie damit wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind und den Welpen zurückfordern können. In diesem Fall müssten Sie der Käuferin allerdings auch die Anzahlung zurückzahlen. Ob Sie bereits wirksam vom Vertrag zurücktreten konnten, hängt wie gesagt davon ab, ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde und ob das Datum der zweiten Zahlung nachweislich der 15.04.2013 war oder ob dieses Datum nur mündlich vereinbart war. Ein Rücktritt allein aufgrund des häufigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Welpen berechtigt Sie nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, da der Eigetümer eines Tieres im Rahmen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung frei über das Tier verfügen kann. Er kann daher auch frei entscheiden, wer, wo und wann den Welpen versorgt. Die Nichtzahlung bzw. die verspätete Zahlung der Restsumme ist aber ein geeigneter Grund. Hätte die Käuferin bereits bei Vertragsabschluss gewusst, dass Sie ihnen nur einen Teil des Kaufpreises zahlen will und hätte Sie damit über die Zahlungswilligkeit getäuscht, so läge ein strafbarer Betrug vor, der Sie ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.

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