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Hundekauf - danach Tierarztkosten

von Sieglinde S.

Sehr geehrte Frau Fries, am Karfreitag kaufte ich die 2,5-jährige Yorkshire Terrier Hündin Lollypop von einer Züchterin. Diese übergab mir einen Heimtierausweis in dem die Chip Nr. stand und die regelmäßigen Impfungen nachgewiesen wurden. Als derzeitiger Besitzer war ein Aufkleber mit dem Namen der Züchterin und ihrer Adresse drin. Sie versicherte mir mündlich Lollypop sei gesund. Sie erzählte mir von der Kaiserschnittgeburt, die Lollypop hatte und der heraushängenden Zungenspitze sowie dem fehlenden Zahn. Als ich Lollypop anhand der Chip Nr. über TASSO online ummelden wollte bekam ich eine Meldung angezeigt, dass die Nr. bereits registriert ist. Ich ging davon aus, dass die Züchterin Lollypop noch auf ihren Namen gemeldet hatte aber auch dieser Versuch schlug fehl. Somit schrieb ich eine E-Mail an TASSO in der ich den Fall schilderte. Als ich keine Nachricht erhielt rief ich bei TASSO an und schilderte der Mitarbeiterin den Fall. Sie schaute nach und äußerte den Verdacht, dass Lollypop bevor sie zur Züchterin zurück kam einer anderen Person gehörte. Allem Anschein nach vernachlässigte diese Lollypop. Denn bei meinem ersten Tierarztbesuch zwei Wochen später (12.04.) wegen eines Juckreizes im Genitalbereich wurde nicht nur festgestellt, dass die Analdrüse verstopft ist, sondern auch dass sie starke Zahnsteinbildung hatte und breits eine Zahnfleischentzündung, was auf den starken Zahnbelag zurückzuführen ist. Am darauffolgenden Montag musste ich noch einmal mit ihr zum Tierarzt weil die Entzündung so weit fortgeschritten war, dass sie nur noch weiche Kost zu sich nehmen konnte. Nach der Untersuchung bekam Lollypop 2 Spritzen und für die folgenden Tage Tabletten. Nun habe ich am 26.04. einen Termin für die Zahnsteinentfernung beim Tierarzt. Kann ich von der Vorbesitzerin oder der Züchterin die entstandenen und für die Zahnsteinentfernung entstehenden Kosten zurückverlangen? Im voraus vielen Dank für eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist üblich, dass Züchter in ihren Kaufverträgen u.a. die Option festhalten, dass die verkauften Tiere an sie zurückzugeben sind, falls der Käufer das Tier nicht mehr halten kann oder will. So kann der Züchter sich um ein geeignetes neues Zuhause kümmern und z.B. vermeiden, dass das Tier im Tierheim landet. So könnte es auch in Ihrem geschilderten Fall gewesen sein. Schadensersatzansprüche können sich entweder aus einem Vertragsverhältnis und/oder aus dem Gesetz (z.B. § 823 BGB) ergeben. Da Sie mit der Vorbesitzerin der Hündin weder einen Vertrag haben noch in einer anderen Art „Rechtsbeziehung“ mit ihr stehen, scheiden Ansprüche gegen die Vorbesitzerin aus. Mit der Züchterin hingegen haben Sie einen Kaufvertrag sodass zunächst die verträglichen Gewährleistungsansprüche hieraus zu prüfen sind. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Züchterin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Da ich aus Ihrer Schilderung keinen akuten Notfall entnehme, hängt die Erstattung der bisher entstandenen Kosten auch davon ab, ob Sie die Züchterin bisher schon über die Krankheiten und die notwendigen Behandlungen informiert haben und ob Sie dies nachweisen könnten. Des Weiteren müsste der Kaufvertrag sowie -wenn vorhanden- die Verkaufsanzeige geprüft werden. Die Züchterin wird wahrscheinlich entgegnen, dass sie nichts von vorhandenen Krankheiten wußte und dass Sie den Zahnstein hätten bei Kauf erkennen können. Sie sollten sich Krankheiten von Tierarzt bescheinigen lassen und die Züchterin schriftlich auffordern, die entstandenen Kosten innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Kündigen Sie auch an, dass weitere Kosten entstehen werden und dass Sie diese auch geltend machen werden. Sollte sich die Züchterin weigern sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um das sinnvolle weitere Vorgehen prüfen zu lassen.

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