zurück zur Übersicht Hundehaltung in einem Einfamilienhaus 20.04.2013 von Monika F. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben uns vor ca. 2 Wochen einen kleinen Hund aus dem Tierheim geholt. Im Mietvertrag steht allerdings kein Hund. Mein Mann hat es unserem Vermieter im Nachhinein gesagt, dass wir jetzt einen Hund haben. Darauf hin kam ein Brief vom Vermieter, in dem er uns schreibt, dass wir den Hund entfernen müssen, sonst beendet er das Mietverhältnis, wenn wir das nicht tun würden. Die Frist läuft bist Ende April. Kommt der Vermieter damit durch? Wir bitten um Ihren fachmännischen Rat. Mit freundlichen Grüßen Monika F. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um dies zu prüfen, müsste zunächst Ihr Mietvertrag vorliegen und die konkrete Formulierung des Verbots auf Wirksamkeit überprüft werden. Sollte dort ein generelles Verbot der Hundehaltung vermerkt sein, so ist diese Klausel aufgrund des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12, unwirksam. Hierauf sollten Sie Ihren Vermieter hinweisen. Das Gericht entschied, dass ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er weiterhin auf die Entfernung des Hundes besteht. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen kündigt, sollten Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um dies zu prüfen, müsste zunächst Ihr Mietvertrag vorliegen und die konkrete Formulierung des Verbots auf Wirksamkeit überprüft werden. Sollte dort ein generelles Verbot der Hundehaltung vermerkt sein, so ist diese Klausel aufgrund des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12, unwirksam. Hierauf sollten Sie Ihren Vermieter hinweisen. Das Gericht entschied, dass ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er weiterhin auf die Entfernung des Hundes besteht. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen kündigt, sollten Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.