zurück zur Übersicht Hund geschenkt bekommen, nun wird er zurückverlangt 28.04.2013 von Oliver L. Am 11.04.2013 hat mir eine Bekannte einen Hund geschenkt, und nun verlangt sie ihn zurück oder halt das geld für ihn. da sich der Hund seit 29.03.2013 in meiner Obhut befindet (Erwerb des Hundes von der Bekannten an diesem Tag) bin ich nicht gewillt ihn wieder rauszugeben. und da ich auch Hartz4- Empfänger bin habe ich z.zt. auch kein Geld es ihr schnellstens zu geben. nun droht sie mit einem Anwalt ich habe ihr auch schon eine Ratenzahlung von 20,- Euro angeboten. Wie verhalte ich mich jetzt rechtlich richtig? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in der guten Position sind im Besitz des Hundes zu sein, spricht für Sie die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB. Sollte Ihre Bekannte den Hund tatsächlich wieder zurück bzw. einen Kaufpreis wollen, so müsste sie Sie notfalls verklagen. In einem Verfahren müsste sie jedoch die vorgenannte Eigentumsvermutung widerlegen können, was in der Praxis sehr schwierig ist. Da sie die Zahlung eines Kaufpreises verlangt, müsste sie beweisen können, dass sie Ihnen den Hund nicht geschenkt hat, sondern sie eigentlich einen Kaufvertrag geschlossen haben und Sie die vereinbarte Summe nicht zahlen. Problematisch könnte in Ihrem Fall die Tatsache sein, dass Sie ihr bereits eine Ratenzahlung angeboten haben. Es müsste daher geprüft werden, ob Sie damit schon wirksam die Zahlung eines Kaufpreises anerkannt haben. Hierfür müsste bekannt sein, ob Sie ihr dies nur mündlich (eventuell unter Zeugen?) oder schriftlich (SMS, E-Mail etc.) angeboten haben und ob die Bekannte Ihre Zusage beweisen könnte. Da Sie Hartz IV-Empfänger sind, können Sie sich beim Amtsgericht Osnabrück einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und sich damit an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden um sich ausführlich beraten und/oder vertreten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in der guten Position sind im Besitz des Hundes zu sein, spricht für Sie die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB. Sollte Ihre Bekannte den Hund tatsächlich wieder zurück bzw. einen Kaufpreis wollen, so müsste sie Sie notfalls verklagen. In einem Verfahren müsste sie jedoch die vorgenannte Eigentumsvermutung widerlegen können, was in der Praxis sehr schwierig ist. Da sie die Zahlung eines Kaufpreises verlangt, müsste sie beweisen können, dass sie Ihnen den Hund nicht geschenkt hat, sondern sie eigentlich einen Kaufvertrag geschlossen haben und Sie die vereinbarte Summe nicht zahlen. Problematisch könnte in Ihrem Fall die Tatsache sein, dass Sie ihr bereits eine Ratenzahlung angeboten haben. Es müsste daher geprüft werden, ob Sie damit schon wirksam die Zahlung eines Kaufpreises anerkannt haben. Hierfür müsste bekannt sein, ob Sie ihr dies nur mündlich (eventuell unter Zeugen?) oder schriftlich (SMS, E-Mail etc.) angeboten haben und ob die Bekannte Ihre Zusage beweisen könnte. Da Sie Hartz IV-Empfänger sind, können Sie sich beim Amtsgericht Osnabrück einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und sich damit an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden um sich ausführlich beraten und/oder vertreten zu lassen.