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Hundeauktion in Mönchengladbach

von Ulrike J.

Ist eine Hundeauktion rechtlich zulässig. Es gibt schwere Vorwürfe gegen das Tierheim Recklinghausen und den zuständigen Amtstierarzt. MfG Ulrike J.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn dies auf den ersten Blick schwer nachzuvollziehen ist, muss rein rechtlich zwischen Familienhunden und Hunden, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, unterschieden werden. Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind sowohl der Pfändung unterworfen und können auch versteigert werden. Denkbar z. B. wenn ein Züchter Privatinsolvenz anmeldet und der Insolvenzverwaltung die Insolvenzmasse, zu der auch die Hunde gehören, versteigern muss, um die Gläubiger auszahlen zu können. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind sowohl bei einer Pfändung als auch einer Versteigerung selbstverständlich zu beachten. Im konkret geschilderten Fall finden Sie auf der Homepage des betroffenen Tierheims eine ausführliche Schilderung der Hintergründe dieser Versteigerung, sowie die folgenden Informationen. Die 36 zu versteigernden Foxterrier stammen demnach aus einer Beschlagnahmung. Die Versteigerung, die der Landkreis Recklinghausen durchführt, basiert auf § 16 a Nr. 3 Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 45 Polizeigesetz NRW. Es handelt sich daher nicht um eine eigene Versteigerung des Tierheims, sondern um eine behördliche Maßnahme, die in den (geeigneten) Räumlichkeiten des Tierheims durchgeführt wird. Eine Versteigerung in einem Gerichtssaal z.B. wäre hierfür ungeeignet. Da ich die angesprochenen schweren Vorwürfe nicht kenne, kann ich nicht beurteilen, ob und inwieweit diese gerechtfertigt sind.

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