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Listenhund als Therapiehund

von Anna D.

Sehr geehrte Frau Fries, ich werde dieses Jahr eine Ausbildung zur Ergotherapeutin anfangen und habe vor, mir gegen Ende der Ausbildung einen American Staffordshire Terrier zu kaufen. Einen tollen Züchter habe ich sogar schon gefunden und mit der Rasse bzw auch mit Hundeerziehung etc. kenne ich mich sehr gut aus. Ich habe eine tolle Hundetrainerin an meiner Seite, mit der ich dann gemeinsam den Hund zum Therapiehund ausbilden werden. Mein Freund merkte an, dass es evtl. schwierig werden kann, mit einem Listenhund als Therapiehund zu arbeiten. Gibt es da irgendwelche Gesetze die ich kenne und beachten muss? In meinen Augen ist das eine wundervolle Rasse und ich halte nichts von dieser Liste, das Problem ist in meinen Augen immer auf der anderenseite der Leine. Mit freundlichen Grüßen Anna D.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist sehr wichtig, dass Sie sich VOR Anschaffung eines American Staffordshiere-Terriers ausführlich über die Voraussetzungen und Haltungsbedingungen informieren, da diese Rasse gemäß § 2 (HundeVO Hessen) als „gefährlich“ gilt und bei Nichtbeachtung die Abgabe des Hundes drohen kann. Das Argument, dass Sie von den zahlreichen gesetzlichen Voraussetzungen keine Kenntnis hatte, ist hierbei unerheblich. Alle Informationen finden Sie in der zuvor genannten hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003, die Sie unbedingt kennen sollten. Bereits bei der Anschaffung des Hundes gilt z.B. § 13 HundeVO zu beachten, da gemäß Satz 1 gilt: „Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist.“ Bei Welpen/Jungtieren gilt allerdings gemäß § 4 Absatz 4 HundeVO: „Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Weitere Infos finden Sie im Internet auch auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt. Wenden Sie sich zeitig vor Anschaffung des Welpen an das Ordnungsamt der Stadt Marburg und informieren sich dort über die erhöhte Hundesteuer, was bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu beachten ist usw.

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