zurück zur Übersicht Hund zurück fordern 07.05.2013 von Nadine P. Hallo Frau Fries, seit etwas mehr als 2 Monate habe ich einen Welpen. Diesen habe ich aus emotionaler Verzweiflung vergangeben Samstag an die Vorbesitzerin gegeben. Diese vermittelte ihn eine Stunde später an eine Familie. Ich bereute diesen Schritt direkt eine Stunde später, da ich einfach überreagiert hatte. Von den Papieren her (Anmeldung beim Amt, Impfpass, Registration bei Tasso, Haftpflicht) ist es nach wie vor mein Hund. Jeglicher Kontakt zu der Familie wird mir verwehrt. Ich habe weder Adresse noch Telefonnummer. Ich hätte meinen Hund gerne wieder zurück. Was kann ich tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder die neuen Besitzer nicht so mit dem Tier umgehen wie gedacht, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kauf-/Schutz- oder Schenkungsvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Da Sie den Hund an die Vorbesitzerin zurückgeben haben, könnte hierhin die (Rück-)Übertragung des Eigentums an die Vorbesitzerin liegen. Damit wäre die Vorbesitzerin wieder Eigentümerin des Hundes geworden und durfte ihn weitervermitteln. Da die Vorbesitzerin den Hund nicht mehr hat und zu Gunsten der neuen Besitzer die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spricht, ist aus Ihrer Schilderung und ohne Kentniss der gesamten Umstände kein Grund ersichtlich, woraus sich ein Herausgabeanspruch ergeben könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder die neuen Besitzer nicht so mit dem Tier umgehen wie gedacht, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kauf-/Schutz- oder Schenkungsvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Da Sie den Hund an die Vorbesitzerin zurückgeben haben, könnte hierhin die (Rück-)Übertragung des Eigentums an die Vorbesitzerin liegen. Damit wäre die Vorbesitzerin wieder Eigentümerin des Hundes geworden und durfte ihn weitervermitteln. Da die Vorbesitzerin den Hund nicht mehr hat und zu Gunsten der neuen Besitzer die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spricht, ist aus Ihrer Schilderung und ohne Kentniss der gesamten Umstände kein Grund ersichtlich, woraus sich ein Herausgabeanspruch ergeben könnte.