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Müssen Pflegestellen Erlaubnis nach § 11 beantragen?

von Esther G.

Die Tierschutzinitiative Odenwald ist seit vielen Jahren Erlaubnisinhaber nach § 11 Tierschutzgesetz. Wir haben kein eigenes Tierheim, sondern arbeiten mit Pflegestellen. Dafür hatten wir mit dem Veterinäramt Heppenheim die Vereinbarung, dass es genügt, wenn zwei verantwortliche Personen, die die Pflegestellen betreuen, einen Sachkundenachweis besitzen. Nach einer routinemäßigen Überprüfung durch das Veterinäramt verlangt die Behörde nun, dass jede unserer Pflegestellen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 2 TierSchG stellt. Dementsprechend wäre von jeder Pflegestelle ein Sachkundenachweis abzulegen, ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, ein Bau- bzw. Lageplan abzuliefern, in dem auch die Ausstattung der Räumlichkeiten dargestellt ist, und eine detaillierte Beschreibung der Nutzung der einzelnen Räume mit Bezug zum Bauplan abzugeben. Angeblich sei das nach dem neuen Tierschutzgesetz erforderlich. Damit wäre es uns künftig nahezu unmöglich, Tiere aufzunehmen und zu vermittlen, da nur wenige unserer Pflegestellen – wenn überhaupt welche – diesen Aufwand auf sich nehmen würden. Hinzu kommt, dass unsere Pflegestellen ständig wechseln. Unsere Pflegestellen betreuen bis auf wenige Ausnahmen nur einen einzigen Hund, bei Katzen, speziell bei Babykatzen sind es gelegentlich ein paar Tiere mehr. Die Verweildauer der Pflegetiere liegt in der Regel irgendwo zwischen 2 Tagen und 2 Monaten, danach gibt es oft längere Pausen. Hier kann man unserer Meinung nach nicht von tierheimähnlichen Einrichtungen sprechen! Auch vermitteln unsere Pflegestellen nicht selbst, die Vermittlung läuft ausschließlich über einige wenige Mitarbeiterinnen des Vereins. Können Sie uns bitte mitteilen, wie die Rechtslage hierzu ist? Müssen wir das so akzeptieren oder können wir uns dagegen wehren? Wie können wir ggf. vorgehen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da das viel diskutierte und kritisierte dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes bisher (Stand Mai 2013) noch nicht verkündet wurde, kann die Behörde sich meines Erachtens auch nicht darauf berufen. Des Weiteren hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Oktober 2008 entschieden, dass ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, “wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt.“ (BVerwG, 7 C 9.08, Urteil vom 23.10.2008). Mit diesen Argumenten könnten Sie sich zur Wehr setzen. Bleibt die Behörde bei der Anforderung, müsste dies jedoch letzlich von dem zuständigen Gericht entschieden werden. Sollten Sie bereits eine schriftliche Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung erhalten haben, so ist dir dort genannte Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels unbedingt zu beachten, da der Bescheid nach Ablauf der Frist rechtskräftig wird.

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