zurück zur Übersicht bilaterale hochgradige HD beim Hund - Kaufpreisrückerstattung? 15.05.2013 von Vera L. Hallo Frau Fries, meine Hündin wurde am 27.10.12 geboren und am am o3.01.2013 habe ich sie bei der Zücherin übernommen. Sie hat VDH + VLD Papiere, beide Elterntiere mit HD-freien Hüften (A1). Leider hat meine Hündin beidseitig hochgradige HD und die Krankheitskosten übersteigen schon jetzt bei weitem den Kaufpreis von 1.400€. Habe ich einen Anspruch auf Kaufpreisminderung/Rückzahlung? Relevante Stellen im Vertrag wie folgt: "Offensichtliche Mängel oder Krankheiten sind dem Züchter nicht bekannt. Eine Haftung für Beeinträchtigung und Schäden, die durch falsche Haltung, Aufzucht, Behandlung oder Fütterung entstehen, kann der Züchter nicht übernehmen. Der Käufer sichert ferner zu, den Hund nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und den aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordungen zu halten." Alles weitere im Vertrag bezieht sich auf andere Themen. Der Verkäufer sichert sich das Vorkaufsrecht zu. Eine Rückgabe des Tieres käme für mich nicht in Frage. Danke für ein kurzes Feedback, herzliche Grüße aus Hilden, Vera L. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung weitere Details bekannt sein, so z.B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der HD und haben Sie die Züchterin in Kenntnis gesetzt, wenn ja war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, etc. Im Falle der HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Für die letzten beiden Punkte ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht. Um die Voraussetzungen einer Minderung und der konkreten Höhe bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises zu prüfen, müssten wiederum die oben genannten Informationen und der gesamte Kaufvertrag zunächst bekannt sein/vorliegen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung weitere Details bekannt sein, so z.B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der HD und haben Sie die Züchterin in Kenntnis gesetzt, wenn ja war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, etc. Im Falle der HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Für die letzten beiden Punkte ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht. Um die Voraussetzungen einer Minderung und der konkreten Höhe bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises zu prüfen, müssten wiederum die oben genannten Informationen und der gesamte Kaufvertrag zunächst bekannt sein/vorliegen.