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Hundesteuer

von Carmen E.

Sehr geehrte Frau Fries, im Sommer 2012 gab es von TASSO eine Newsletter, indem es um die Hundesteuer ging. Und zwar das nach Grundgesetz 20 a Tiere keine Sachgegenstände mehr sind. Ich habe eine Hundezucht, in dem jetzigen Ort darf ich diese nicht mehr ausüben und habe einen Bauantrag im Nachbarort auf einem ehemaligen Nachbarort. Die Gemeinde möchte mich mit meinen Hunden und der Tierpension dort nicht haben. Vorsorglich haben sie die Hundesteuer verändert. Für einen Zuchthund soll man 100 € im Jahr bezahlen. Zuchthund ist definiert mit, jeder der zwei Hunde einer Rasse im geschlechtsfähigen Alter hat. Das würde dann aber auch Hundebesitzer betreffen die nicht züchten. Ist das rechtens und kann ich mich dagegen wehren? Und wie kann ich mich wehren? Mit freundlichen Grüßen Carmen E.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist richtig, dass der Tierschutz als Staatsziel im Art. 20 a GG aufgenommen wurde und unter anderem Tiere gemäß § 90 a Satz 1 BGB nicht als Sachen gelten. Die derzeit anhängige Klage eines Rechtsanwalts vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat zum Ziel die Hundesteuer in Deutschland abzuschaffen. Bis dahin jedoch können die Städte und Gemeinden –im Rahmen des geltenden Rechts- Hundesteuersatzungen erlassen und dort die Voraussetzungen, die Höhe etc. der Hundesteuer regeln, wobei ein weiter Ermessensspielraum besteht. Vorsorglich gegen die Änderung der dortigen Satzungen könnten Sie im Wege eine Normenkontrollklage vorgehen, wenn Sie u.a. von der Satzung betroffen sind. Da ich weder die konkrete Satzung kenne, noch weiß, ob Sie dort wohnen und daher Betroffene sind, wie vielen Hunde Sie halten etc., können die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko einer solchen Klage nicht beurteilt werden. Wichtig zu wissen ist auch, aus welchem Grund Sie an Ihrem jetztigen Wohnort die Hundezucht nicht mehr betreiben dürfen und warum man Sie in der anderen Gemeinde nicht haben möchte. Gegen einen konkreten Steuerbescheid könnten Sie innerhalb der dort angegebenen Rechtsmittelfrist das zur verfügung stehende Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) einlegen. Auf diese Weise könnte dann auch die Satzung geprüft werden. Um nicht viel Geld in einen erfolglosen Rechtsstreit zu investieren, wenden Sie sich an eine(n) auf das Verwaltungsrecht spezialisierte(n) Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, um die Erfolgsaussichten und das Kostenriskio realistisch bewerten zu lassen.

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