zurück zur Übersicht Katzen im Gemeinschaftseigentum 27.05.2013 von Michaela H. Sehr geehrte Frau Fries, wir mussten mit unseren 2 Katzen von einer DHH wieder in meine Eigentumswohnung ziehen. Meine Wohnung liegt im EG und zum Gemeinschaftseigentum gehört ein großer Garten. Unser Problem ist, dass die Hausordung sagt, dass eine beaufsichtigte Wohnungskatze geduldet wird, das gemeinschaftliche Eigentum zur Haustierhaltung nicht zur Verfügung steht. Unsere 2 kastrierten Stubentieger, Katze und Kater sind an Freigang gewöhnt und speziell unser Kater wird jetzt bereits nach 2Tagen rebellisch, weil er nicht raus darf. Was sagt dazu das Recht? Wir wohnen inm ländlichen Bereich, so dass Katzen aus der Nachbarschaft auch den Garten betreten. Vielen Dank und viele Grüße Michaela H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage prüfen zu lassen.