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Katzen

von Julia K.

Hallo, wir haben 4 Katzen, diese sind Freigänger und gehen über unseren Balkon im EG raus. Wir wohnen in einer Eigentumswohnung in einem 6 Familienhaus am Waldrand. Unsere Katzen sitzen sehr oft vor unserem Balkon auf der Wiese, diese gehört zum Haus. Unser Nachbar aus dem 1.OG hat nun mehrfach unsere Katzen mit Wassereimern von der Wiese verjagt und gezielt auf die Katze und unseren Balkon Wasser geschüttet. Unsere Katzen nutzen diese Wieser auch, um wieder nach Hause zu kommen. Kann man in diesem Fall eine Anzeige erstatten, oder andere Schitte einleiten? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Julia K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Für eine Strafanzeige sehe ich hier keinerlei Anhaltspunkte, da er weder Sie noch Ihre Katzen verletzt oder ihnen sonstige Schmerzen oder Leiden zufügt. Da sich eine Strafanzeige gegen einen Nachbar zu einem ausgewachsenen Nachbarschaftsstreit entwickeln kann, sollte ein solcher Schritt ohnehin gut überlegt sein. Um zu klären, in welchem Umfang Sie einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn haben und wie Sie diesen sinnvoll geltend machen, müsste zunächst geklärt werden, welche Regelungen die Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Katzenhaltung und des Freigang im Garten aufgestellt hat. Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage prüfen zu lassen. Da aus meiner Erfahrung in der Praxis Ärger über Haustiere meist nur ein vorgeschobener Grund ist und der eigentliche Anlass ein Verhalten des Tierhalters ist, versuchen Sie möglichst in einem Gespräch mit dem Nachbarn herauszufinden, worüber er sich eigentlich ärgert um die Situation gütlich zu bereinigen.

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