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Übereignung

von Caroline A.

Ein Hund, den ich aus Spanien geholt habe, wurde zur Probe in die Obhut einer Frau gegeben. Eine evt Vermittlung stand im Raum es wurde aber auf Grund diverser Probleme mit dieser Frau kein Vertrag geschlossen.Impfausweis wg möglicher Klinikaufenthalte wurde übergeben. Wegen ständiger Probleme mit dem Vorderlauf, Verletzung war schon in Spanien erfolgt, musste der rechte Vorderlauf amputiert werden. Unter anderem drohte eine Sepsis und der Hund hatte hochgradige Schmerzen. Das ganze zog sich mittlerweile neun Monate hin und die zeitweilige Besitzerin wollte die OP nicht machen lassen. Schliesslich habe ich den Hund in die Klinik bringen lassen und ihn anschließend in einer anderen Pflegestelle untergebracht. Die Frau droht nun mit einem Anwalt auf die Herausgabe des Hundes. Mittlerweile habe ich aber auch erfahren, dass sie und ihre Lebensgefährtin zu Tiermessies werden, sie haben unzählige Arten und können die Tiere nicht mehr versorgen. Haben Sie einen Rat oder können sie mir einen Anwalt in der Nähe empfehlen? Für ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar, das habe ich in 20 Jahren Tierschutz noch nicht erlebt. Viele Grüße Dr.med vet A.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie den Hund faktisch nicht mehr in unmittelbaren Besitz haben, können Sie ihn auch nicht herausgeben, eine Herausgabeklage der Dame hätte dann eigentlich keine Aussicht auf Erfolg. Unter Umständen könnte die Dame jedoch Schadensersatzansprüche haben. All dies lässt sich jedoch ohne Kenntnis der gesamten Umstände nicht beurteilen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen sowohl für einen Herausgabe- als auch für andere möglichen Ansprüche der Dame, ist, dass diese Eigentümerin des Hundes geworden sein müsste. Daher müsste zunächst eingehend die Eigentumslage geklärt werden, angefangen bei der Frage, ob Sie ursprünglich die Eigentümerin des Hundes waren (oder nur für eine Spanische Organisation die Vermittlung übernommen haben etc.), da sich daran die Frage anschließt, ob Sie der Dame nur den Besitz oder auch das Eigentum an dem Hund übergeben haben bzw. konnten. Sie schreiben, dass der Hund (samt Ausweis) zur Probe übergeben wurde. Die Dame wird wahrscheinlich das Gegenteil, also eine Vermittlung behaupten, dies müsste sie in einem Rechtsstreit jedoch beweisen können. Da sie jedoch den Hund unstreitig bei sich, also im Besitz hatte, könnte der § 1006 BGB zu deren Gunsten wirken, je nachdem wie die angesprochene „Abholung und in die Klinik bringen lassen“ im Einzelnen verlaufen ist, z.B. wenn die Dame damit nicht einverstanden war und dies gegen ihren Willen geschehen ist. Sie können nun entweder abwarten, ob die Dame sich tatsächlich an einen Rechtsanwalt wendet oder dies nur eine leere Drohung ist, oder Sie lassen sich bereits jetzt anwaltlich beraten und vertreten um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Spätestens wenn Sie tatsächlich von einem Rechtsanwalt angeschrieben werden, sollten auch Sie anwaltlich vertreten lassen.

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