zurück zur Übersicht Kann Eigentümerversammlung Katzen verbieten, wenn Vermieter sie genehmigt hat? 02.06.2013 von Nina-Maria P. Sehr geehrte Frau Fries, unser Vermieter hat uns die Haltung von 2 Katzen genehmigt. Wir wohnen im 2. Stock und möchten sie über Treppenhaus raus lassen. Auch dem hat er zugestimmt. Kann die Eigentümerversammlung die Haltung bzw. die Nutzung des Treppenhauses zum Freigang verbieten? Grundsätzlich kann es vorkommen, dass die Katzen durch Besuch oder andere Nachbarn Zutritt zum Haus erhalten, wenn wir nicht daheim sind und dann vor unserer verschlossenen Wohnungstür sitzen. Ist dies ein Grund, der das Verbot rechtfertigen könnte? Welche Gründe müssten einem Verbot der "Nutzung des Treppenhauses" durch die Katzen zu Grunde liegen? Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Freundliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Ihr Vermieter einen der Eigentümer ist, muss er sich an die (wirksamen) Beschlüsse der Eigentümerversammlung halten und kann sich nicht eigenmächtig darüberhinwegsetzen. Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder kein Freilauf der Katzen im Garten oder im Treppenhaus, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in Ihren Mietvertrag und andere schriftliche Dokumente ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. der Ausgestaltung der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie diese eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Ihr Vermieter einen der Eigentümer ist, muss er sich an die (wirksamen) Beschlüsse der Eigentümerversammlung halten und kann sich nicht eigenmächtig darüberhinwegsetzen. Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder kein Freilauf der Katzen im Garten oder im Treppenhaus, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in Ihren Mietvertrag und andere schriftliche Dokumente ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. der Ausgestaltung der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie diese eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage prüfen zu lassen.