zurück zur Übersicht Körperverletzung durch fremden Hund 15.06.2013 von Elke J. Sehr geehrte Frau Fries, am 12.06.13 wurde ich bei einem Spaziergang mit meinem Hund (angeleint) von einem nicht angeleinten Hund schwer verletzt, es kam zu einer Schienbeinkopffraktur. Der fremde Hund stürzte sich auf meinen Hund und rammte mit seinem Hinterteil in mein linkes Knie. Die Besitzerin entfernte sich, ohne sich zu kümmern oder ihre Daten zu hinterlassen vom Unfallort.Durch den Unfall sind mir hohe Kosten wie Verdienstausfall, Urlaubs-Stornokosten, Kosten für Medikamente und Hilfsmittel entstanden. Eine Anzeige gegen Unbekannt ist nach Aussage der örtlichen Polizei nicht möglich, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit wegen des nicht angeleinten Hundes handeln würde. Ist dieser Unfall jetzt mein persönliches Pech oder gibt es irgendeine Möglichkeit, vielleicht durch meine eigene Hapfpflichtversicherung meine Ansprüche geltend zu machen ? Für Ihre Antwort bedanke ich mich mit freundlichen Grüßen Elke J. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Einschätzung der Polizei teile ist nicht. Sie könnten eine schriftliche Strafanzeige nebst einem Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück einreichen. Ohne die Kontaktdaten bzw. konkrete Anhaltspunkte zu der Person der Hundehalterin ist jedoch leider fraglich, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitete werden wird. Sollte ermittelt werden, könnten Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen und so eventuell an die erforderlichen Kontaktdaten kommen. Sie könnten sich auch an das Ordnungsamt wenden, dort den Vorfall anzeigen und ebenfalls über eine Akteneinsicht eventuell die Kontaktdaten erlangen. Um mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche überhaupt geltend machen zu können, müssen Sie zunächst den Namen und die Adresse herausfinden. In einem zweiten Schritt müsste dann geprüft werden, in welcher Höhe die Ansprüche bestehen und Abzüge z.B. aufgrund eines möglichen Mitverschuldens vorliegen. Obwohl die eigene Haftpflichtversicherung zwar nicht für die Geltendmachung eigener Schäden gegenüber Dritten zuständig ist, können Sie auch dort um Rat fragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Einschätzung der Polizei teile ist nicht. Sie könnten eine schriftliche Strafanzeige nebst einem Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück einreichen. Ohne die Kontaktdaten bzw. konkrete Anhaltspunkte zu der Person der Hundehalterin ist jedoch leider fraglich, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitete werden wird. Sollte ermittelt werden, könnten Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen und so eventuell an die erforderlichen Kontaktdaten kommen. Sie könnten sich auch an das Ordnungsamt wenden, dort den Vorfall anzeigen und ebenfalls über eine Akteneinsicht eventuell die Kontaktdaten erlangen. Um mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche überhaupt geltend machen zu können, müssen Sie zunächst den Namen und die Adresse herausfinden. In einem zweiten Schritt müsste dann geprüft werden, in welcher Höhe die Ansprüche bestehen und Abzüge z.B. aufgrund eines möglichen Mitverschuldens vorliegen. Obwohl die eigene Haftpflichtversicherung zwar nicht für die Geltendmachung eigener Schäden gegenüber Dritten zuständig ist, können Sie auch dort um Rat fragen.