zurück zur Übersicht Einreise Frankreich mit Hund 21.06.2013 von Claudia G. Auf Grund einer geplanten Frankreichreise mit unseren Hund (Beauceron/Mastin Esoagnol-Mix aus einem Tierheim)sind wir auf nachfolgenden Artikel verwiesen worden: http://www.tiernothilfe-leipzig.de/frankreich_kampfhunde.html Bisher war uns lediglich bekannt, dass wir mit unserem kräftig gebauten 75cm großen Mix nicht mehr risikolos Urlaub in Dänemark machen können. Frankreich war uns nicht bekannt. Im Internet habe ich jedoch außer diesem Artikel keine Hinweise zu der Umsetzung der Regelungen in Frankreich gefunden. Können Sie mir mitteilen, ob ihnen weitere Informationen zur Umsetzung der Regelung bzw. praktische Fälle mit Mischlingen bekannt. Wie schätzen sie das Risiko für einen Mischling von kräftigen Körperbau ein? Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kannte diesen Artikel bisher nicht. Leider ist dort auch weder das Erstellungsdatum noch ein Autor genannt. Verbindliche Informationen anhand derer Sie das Risiko für die Einreise mit Ihrem Hund abwägen können, finden Sie auf der Seite der französischen Botschaft: http://www.ambafrance-de.org/Haustiere-Einreisebestimmungen. Dort heißt es u.a.: „Die Verbringung von Kampfhunden der ersten Kategorie ist verboten und wird als Straftat bewertet. Erste Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden dieser Kategorie sind verboten. Demnach ist die Einreise mit Hunden der Kategorie 1 verboten (hierzu zählen „alle Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier (diese beiden Hundearten werden allgemein „Pit-bulls“ genannt), Mastiff („Boer-bulls“) oder Tosa vergleichbar sind und die in keinem vom Internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Zweite Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der o. g. Rassen sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom Internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen ist. Zu dieser Kategorie gehören auch Rottweiler und Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind. Allerdings benötigen diese Hunde kein Stammbuch. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Hund nicht eventuell doch einem verbotenen Hundetyp zugeordnet werden könnte, raten wir Ihnen, ihn NICHT nach Frankreich mitzunehmen.“
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kannte diesen Artikel bisher nicht. Leider ist dort auch weder das Erstellungsdatum noch ein Autor genannt. Verbindliche Informationen anhand derer Sie das Risiko für die Einreise mit Ihrem Hund abwägen können, finden Sie auf der Seite der französischen Botschaft: http://www.ambafrance-de.org/Haustiere-Einreisebestimmungen. Dort heißt es u.a.: „Die Verbringung von Kampfhunden der ersten Kategorie ist verboten und wird als Straftat bewertet. Erste Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden dieser Kategorie sind verboten. Demnach ist die Einreise mit Hunden der Kategorie 1 verboten (hierzu zählen „alle Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier (diese beiden Hundearten werden allgemein „Pit-bulls“ genannt), Mastiff („Boer-bulls“) oder Tosa vergleichbar sind und die in keinem vom Internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Zweite Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der o. g. Rassen sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom Internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen ist. Zu dieser Kategorie gehören auch Rottweiler und Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind. Allerdings benötigen diese Hunde kein Stammbuch. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Hund nicht eventuell doch einem verbotenen Hundetyp zugeordnet werden könnte, raten wir Ihnen, ihn NICHT nach Frankreich mitzunehmen.“