zurück zur Übersicht Katzen sind im Mietvertrag Kleintiere 29.06.2013 von melanie s. Hallo, habe einen Kater (knapp 1 Jahr alt). Möchte umziehen und nun stellt sich mir die Frage, ob ich bedenkenlos meinen Kater in jede Wohnung mitnehmen kann? Theoretisch zählt die katze ja nich zu den Haustieren, sondern Kleintieren also kann mir doch niemand vorschreiben ob mein Kater mit umziehen darf oder nicht ? vielen Dank im Voraus. MFG M.S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Die ergangenen Urteile zur Katzenhaltung sind zudem zum Teil widersprüchlich und zeitlich vor der BGH-Entscheidung ergangen. In der jüngsten Entscheidung des BGH zur Katzenhaltung vom 20.03.2013, hat das Gericht zudem ausgesprochen, dass eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Die Wohnungssuche wird daher für Hunde- und Katzenhalter wahrscheinlich weiterhin schwierig bleiben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Die ergangenen Urteile zur Katzenhaltung sind zudem zum Teil widersprüchlich und zeitlich vor der BGH-Entscheidung ergangen. In der jüngsten Entscheidung des BGH zur Katzenhaltung vom 20.03.2013, hat das Gericht zudem ausgesprochen, dass eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Die Wohnungssuche wird daher für Hunde- und Katzenhalter wahrscheinlich weiterhin schwierig bleiben.