zurück zur Übersicht Heimtierausweis 26.07.2013 von Christina B. Liebe Frau Fries, mein Freund und ich haben uns leider nach nur 10 Monaten getrennt. Den Hund, den er mit in die Beziehung brachte, habe ich jetzt bei mir, da er in eine Wohnung zog, in der Tierhaltung untersagt ist. Zudem will er auswandern und kann den Hund gar nicht mitnehmen. Leider gönnt er mir den Hund nicht und will ihn lieber in fremde Hände Hände geben. Nun steht jedoch nach dem letzten Tierarztbesuch mein Name im Heimtierausweis. Papiere hat der Hund nioht, da es sich um einen Mischling handelt. Bin ich nun rechtmäßiger Besitzerin? Ich danke Ihnen schon jetzt herzlich für Ihre Antwort! Beste Grüße, Christina Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Ihnen der Hund gehört, Sie also nicht nur rechtmäßige Besitzerin sondern auch rechtmäßige Eigentümerin des Hundes sind (Besitz und Eigentum ist nicht identisch) hängt davon ab, ob Ihr Exfreund Ihnen sein Eigentum an dem Hund übertragen hat (z.B. durch Schenkung). Da Sie aber schreiben, dass er Ihnen „den Hund nicht gönnt“ wollte er Ihnen den Hund ja gerade nicht übereignen. Anderseits sind Sie in der besseren rechtlichen Position, dass Sie im Besitz des Hundes sind und zu Ihren Gunsten daher die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB gilt, nach der Sie Eigentümerin des Hundes sind. Wenn er den Hund zurückverlangt und Sie dies verweigern, müsste er versuchen notfalls vor Gericht, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Hierfür muss er jedoch beweisen, dass er nach wie vor Eigentümer des Hundes ist und dass er Ihnen den Hund z.B. nur vorübergehend zur Pflege übergeben hat. Die Widerlegung dieser Vermutung ist jedoch in der Praxis sehr schwierig.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Ihnen der Hund gehört, Sie also nicht nur rechtmäßige Besitzerin sondern auch rechtmäßige Eigentümerin des Hundes sind (Besitz und Eigentum ist nicht identisch) hängt davon ab, ob Ihr Exfreund Ihnen sein Eigentum an dem Hund übertragen hat (z.B. durch Schenkung). Da Sie aber schreiben, dass er Ihnen „den Hund nicht gönnt“ wollte er Ihnen den Hund ja gerade nicht übereignen. Anderseits sind Sie in der besseren rechtlichen Position, dass Sie im Besitz des Hundes sind und zu Ihren Gunsten daher die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB gilt, nach der Sie Eigentümerin des Hundes sind. Wenn er den Hund zurückverlangt und Sie dies verweigern, müsste er versuchen notfalls vor Gericht, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Hierfür muss er jedoch beweisen, dass er nach wie vor Eigentümer des Hundes ist und dass er Ihnen den Hund z.B. nur vorübergehend zur Pflege übergeben hat. Die Widerlegung dieser Vermutung ist jedoch in der Praxis sehr schwierig.