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Muss ich einen Hund in schlechte Umstände zurück geben?

von Jutta O.

Hallo, ich bin tief verzweifelt und daher auf der Suche nach rechtlichen Ratschlägen: seit 6 Monaten habe ich eine Hündin in Pflege, deren Besitzerin gerade auf einem Auslandsaufenthalt ist. Der Hund war sehr abgemagert, an keinerlei regelmässige Aufmerksamkeit oder gar Spaziergänge gewöhnt, verhaltensauffällig - einfach unglücklich. Nun lebt er bei uns, versteht sich mit unserem anderen Hund sehr gut und ist glücklich! Das zeigt er insbesondere in seiner körperlichen Verfassung: er hat an Gewicht zugelegt, einen prächtigen Pelz bekommen und zerstört nichts mehr. Aber nun soll ich ihn nach dem Auslandsaufenthalt zurück geben!? Das kann ich einfach nicht! Da die "Eigentümerin" nie mit ihm beim Tierarzt war, ich aber schon, ist er jetzt im Impfausweis und bei Tasso auf mich registriert. Was kann ich unternehmen um ihn bei mir zu behalten? Bzw. was kommt auf mich zu, wenn ich ihn einfach nicht rausgebe? Denn ich würde ihn in schlechte Umstände zurück geben! Und das werde ich nicht tun! Mit freundlichen Grüßen und in der Hoffnung auf eine Antwort J. O.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ihre Sorge und der Wunsch den Hund behalten zu wollen, ist gut nachvollziehbar. Ob die Dame einen Herausgabeanspruch gegen Sie hätte bzw. ob Sie den Hund zurückgeben müssen, hängt rechtlich davon ab, ob Sie durch die Übergabe auch Eigentümerin geworden sind und den Hund daher behalten dürften. Da Sie den Hund bei sich, also im Besitz haben, gilt zu Ihren Gunsten die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, dass Sie Eigentümerin sind. Die Dame müsste daher eindeutig nachweisen können, dass Sie trotz des Besitzes des Hundes nicht Eigentümerin sind. Dies könnte z.B. durch einen schriftlichen Pflegevertrag geschehen. Da Sie leider nicht schreiben, ob es einen solchen Vertrag gibt, müsste für den Fall, dass keiner vorliegt geprüft werden, ob es z.B. Zeugen für die Absprache der In-Pflegenahme gibt, was hinsichtlich der Kostenerstattung für Futter und Tierarztkosten vereinbart wurde und ob Sie einen Geldbetrag für die Pflege erhalten haben bzw. erhalten werden. Ob Sie sich einer Unterschlagung strafbar machen würden, wenn Sie den Hund auf Verlangen nicht zurückgeben, hängt ebenfalls davon ab, ob wer von Ihnen Beiden Eigentümerin des Hundes ist und kann daher hier nicht verbindlich beantwortet werden.

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