zurück zur Übersicht Geschlagener Hund 08.08.2013 von Simon V. Nachdem ich gestern Abend im Kino war, bin ich mit dem Fahrrad nach Hause geradelt. Als ich um die Ecke bog, habe ich gesehen, wie ein Mann seine Hunde verprügelt hat. Die Hunde haben ihn leider nicht gebissen. Das ging ungefähr 5min lang. Und als der Mann mich entdeckt hat, bin ich vom Fahrrad abgestiegen und hab gesagt, dass er sofort aufhören und es nie wieder wagen soll, die Hunde zu schlagen. Der Mann hat mich nur ausgelacht. Dann bin ich auf ihn zugelaufen, um seine Hand wegzuschlagen, da er wieder angefangen hat, die Hunde zu schlagen. Als ich dann seine Hand aufgehalten habe, wurde der Mann richtig sauer und wollte auf mich losgehen. Zum Glück kamen dann andere. Was soll ich in so einer Situation machen? Ich hatte mein Handy nicht mal dabei. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie Zivilcourage zeigen und nicht wegschauen. In solchen Situationen sollten Sie auch weiterhin helfen. Grundsätzlich gilt § 127 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO): „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Ob dies in der konkreten Situation ratsam ist oder Sie sich hierdurch selbst in Gefahr zu bringen, hängt vom Geschehen ab. Man sollte zumindest die Polizei rufen und sich als Zeuge zur Verfügung stellen. Wenn möglich sollten Fotos aufgenommen werden. Wenn andere Personen in der Nähe sind, rufen Sie diese als weitere Zeugen hinzu. Mit dem Prügeln seiner Hunde hat der Mann gegen § 1 Tierschutzgesetz verstoßen, da niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Je nach Umständen des Einzelfalles stellt dieses Verhalten eine Straftat gemäß § 17 Tierschutzgesetz oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Tierschutzgesetz dar. Sie könnten daher eine Strafanzeige erstatten, wobei die Ermittlungen leider schwierig sein dürften, wenn keinerlei Hinweise zur Identität des Herrn vorliegen. Spätestens wenn Sie den Herrn erneut sehen, könnten Sie zur Polizei gehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie Zivilcourage zeigen und nicht wegschauen. In solchen Situationen sollten Sie auch weiterhin helfen. Grundsätzlich gilt § 127 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO): „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Ob dies in der konkreten Situation ratsam ist oder Sie sich hierdurch selbst in Gefahr zu bringen, hängt vom Geschehen ab. Man sollte zumindest die Polizei rufen und sich als Zeuge zur Verfügung stellen. Wenn möglich sollten Fotos aufgenommen werden. Wenn andere Personen in der Nähe sind, rufen Sie diese als weitere Zeugen hinzu. Mit dem Prügeln seiner Hunde hat der Mann gegen § 1 Tierschutzgesetz verstoßen, da niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Je nach Umständen des Einzelfalles stellt dieses Verhalten eine Straftat gemäß § 17 Tierschutzgesetz oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Tierschutzgesetz dar. Sie könnten daher eine Strafanzeige erstatten, wobei die Ermittlungen leider schwierig sein dürften, wenn keinerlei Hinweise zur Identität des Herrn vorliegen. Spätestens wenn Sie den Herrn erneut sehen, könnten Sie zur Polizei gehen.