zurück zur Übersicht Tierheim will den Hund nicht zurückgeben 12.08.2013 von Thomas P. Hallo, Es geht um den 1 Jährigen Husky namens Nelly http://www.tierheim-ahlen.de/nelson/ Sein Besitzer hat ihn in die Obhut einer Freundin gegeben, weil sie aufgrund ihrer Situation (Baby und noch ein zweiter Hund) eine kurzweilige Bleibe für ihn brauchte. Die Freundin ist daraufhin umgezogen und hat Nelly mitgenommen. Da sie ihre Adresse nicht preisgegeben hat und ihn auch nicht halten konnte bzw. der rechtmäßigen Besitzerin zurückgegeben hat, hat sie ihn ins Tierheim gegeben. Das Tierheim will ihn nun nicht der Besitzerin zurückgeben, weil sie ihre Papiere nicht mehr findet. Meine Frage: Darf das Tierheim das? Der Hund ist bei Tasso gemeldet. Der Besitzer wird doch bei Tasso gespeichert?? Was kann man in dieser Situation unternehmen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die ehemalige Besitzerin den Hund zurückhaben möchte, ist hier zu prüfen, ob sie einen Herausgabeanspruch gegen das Tierheim hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dame trotz der Übergabe an die Freundin und deren Weitergabe des Hundes an das Tierheim rechtlich noch Eigentümerin des Hundes ist. Da es sich bei Prüfung der Eigentumslage um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und hierzu alle Einzelheiten des Falles bekannt sein müssen, ist dies an dieser Stelle nicht möglich. Sollte das Eigentum noch bestehen, kommt das Problem des Nachweises hinzu, da Sie schreiben, dass die Papiere nicht mehr vorliegen. Ich gehe davon aus, dass auch kein schriftlicher Pflegevertrag zwischen der ehemaligen Besitzerin und der Freundin existiert, aus dem hervorgeht, dass es sich nur um eine kurzzeitige Pflege und nicht um einen Eigentumsübergang handelt. Anderseits ergibt sich aus dem Informationstext über den Hund, dass die Freundin, die den Hund dort abgegeben hat, dem Tierheim gegenüber offengelegt hat, dass es sich nicht um ihren eigenen Hund sondern um einen für sie fremden Hund handelt. Sollte der Hund daher bei TASSO noch auf den Namen der ehemaligen Besitzerin registriert sein, könnte eine Bestätigung hierüber bei TASSO angefordert werden und dem Tierheim vorgelegt werden. Wenn der Hund gechipt und geimpft wurde, könnte z.B. versucht werden, bei dem behandelnden Tierarzt einen nachträglichen Impfausweis ausstellen zu lassen. Sollte das Tierheim bereit sein, den Hund herauszugeben, wird dies wahrscheinlich jedoch nur gegen vorherige Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die ehemalige Besitzerin den Hund zurückhaben möchte, ist hier zu prüfen, ob sie einen Herausgabeanspruch gegen das Tierheim hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dame trotz der Übergabe an die Freundin und deren Weitergabe des Hundes an das Tierheim rechtlich noch Eigentümerin des Hundes ist. Da es sich bei Prüfung der Eigentumslage um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und hierzu alle Einzelheiten des Falles bekannt sein müssen, ist dies an dieser Stelle nicht möglich. Sollte das Eigentum noch bestehen, kommt das Problem des Nachweises hinzu, da Sie schreiben, dass die Papiere nicht mehr vorliegen. Ich gehe davon aus, dass auch kein schriftlicher Pflegevertrag zwischen der ehemaligen Besitzerin und der Freundin existiert, aus dem hervorgeht, dass es sich nur um eine kurzzeitige Pflege und nicht um einen Eigentumsübergang handelt. Anderseits ergibt sich aus dem Informationstext über den Hund, dass die Freundin, die den Hund dort abgegeben hat, dem Tierheim gegenüber offengelegt hat, dass es sich nicht um ihren eigenen Hund sondern um einen für sie fremden Hund handelt. Sollte der Hund daher bei TASSO noch auf den Namen der ehemaligen Besitzerin registriert sein, könnte eine Bestätigung hierüber bei TASSO angefordert werden und dem Tierheim vorgelegt werden. Wenn der Hund gechipt und geimpft wurde, könnte z.B. versucht werden, bei dem behandelnden Tierarzt einen nachträglichen Impfausweis ausstellen zu lassen. Sollte das Tierheim bereit sein, den Hund herauszugeben, wird dies wahrscheinlich jedoch nur gegen vorherige Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen.