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Zweithund trotz verbot von Großhunden?

von Justine G.

Sehr geehrte Frau Fries, ich habe folgendes Problem: Und zwar wohnen wir in einer Mietwohnung, in der zwar Haustierhaltung erlaubt ist, aber unter Bedingungen. Wir sind damals mit einer Berner Sennenhündin eingezogen und im Vertrag stand, dass die Hündin der letzte Großhund sein soll. Weitere Hunde dürfen nicht größer als ein Dackel sein. Allerdings hatten wir uns 1,5 Jahre nach dem Tod unserer Hündin erneut eine Berner Sennenhündin geholt - allerdings ohne vorher mit dem Vermieter zu sprechen. Die jetzige Hündin lebt nun schon ein Jahr bei uns und er hat nichts dazu gesagt. Nun hätte ich aber gerne noch einen zweiten Berner Sennenhund. Da habe ich allerdings vor den Vermieter zu fragen. Problem dabei ist aber, dass wir kein besonders gutes Verhältnis zu einander haben und er uns diesen Wunsch sicherlich abschlagen wird. Wiederum haben Nachbarn von uns (der selbe Vermieter) ebenfalls zwei Großhunde(Labradore). Ihnen ist die Haltung von zwei Hunden erlaubt, also könnte unser Vermieter dieses doch nicht verbieten? Zudem hatte ich heute ein Gespräch mit einer weiteren Mieterin, die sich einen Mops geholt hat, obwohl in dessen Vertrag keine Hundehaltung erlaubt ist - dieses akzeptiert er ebenfalls. Unser Hund stört auch keinerlei Nachbarn (wohnen auf einem Dorf, Haus mit zwei Wohnungen, die andere Wohnung steht leer und eingezäunter Garten, die anderen Nachbarn sind jeweils ca. 40m entfernt). Wenn er uns nun doch einen Zweithund verbieten sollte, wie kann ich handeln? Dieses möchte ich gerne vorab schon wissen, damit ich direkt kontern kann, wenn nötig. Menschlich gesehen kann er den einen Mietern nicht zwei Hunde erlauben, aber uns verbieten. (Wie gesagt, ich rechne sehr stark mit einer Absage aufgrund der schlechten Verhältnisse). Im übrigen bevorzuge ich den Vermieter schriftlich zu fragen, obwohl er nur paar Häuser weiter wohnt. Mit freundlichen Grüßen Justine

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zwar darf ein Vermieter seinen Mietern nicht mehr mit starren Verbotsklauseln grundsätzlich die Hundehaltung verbieten, da eine Einzelfallabwägung der Interessen aller Beteiligten notwendig ist. So hat der Bundesgerichtshofs (BGH) am 20.03.2013 entschieden. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. So könnten z.B. eine zahlenmäßige Beschränkung auf einen Hund oder wie in Ihrem Fall eine Größen-Beschränkung wirksam sein. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Fall müsste in diese Abwägung einfließen, dass bereits zwei weitere große Hunde gehalten werden dürfen, dass Ihr Vermieter die Haltung Ihrer jetztigen Hündin offensichtlich duldet und dass sogar die Haltung eines Hundes trotz Verbots von dem Vermieter geduldet wird. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann jedoch an dieser Stelle nicht beurteilt werden, zumal hierfür auch Ihr Mietvertrag zunächst eingesehen werden müsste. Im Streitfall müsste dies ohnehin ein Gericht entscheiden. Sie sollten daher den Vermieter unter Hinweis auf die vorgenannten Aspekte schriftlich um die Zustimmung der Haltung eines zweiten großen Hundes bitten. Setzen Sie ihm eine Frist zur Antwort und bitten auch um seine schriftliche Bestätigung, da Sie eine mündliche Zusage im Streitfall nur schwer bzw. gar nicht beweisen können. Sollte er seine Zustimmung verweigern, sollten Sie diese Ablehnung und den Mietvertrag von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

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