zurück zur Übersicht

Westie Celina

von Ursula F.

Hallo Frau Fries, im Juli 2011 kaufte ich mir eine Westie-Hündin bei einer Züchterin.(KfT)Im Oktober stellte meine Tierärztin eine Atopie und seit September 2012 eine hochgradige IBD fest.Leider musste ich die Hündin am 15.7.2013 einschläfern. Diese ganze Behandlungen haben mir ca. 2500,00 Euro gekostet. Die Züchterin hat alles von sich fern gehalten und ließ durch ihren Mann mitteilen, daß sie keine Zeit hätte und ich mit der Hündin in eine Klinik fahren soll. In diesen zwei Jahren hat sie kein mal nachgefragt, was aus der Hündin geworden ist. Meine Frage lautet jetzt, habe ich eine Chance, gegen diese Züchterin was zu unternehmen, weil man mir gesagt hat, das man zwei Jahre eine Gewährleistung hätte. Diese beiden Krankheiten sind teilweise auch genetisch bedingt und sie züchtet mit diesem Elternpaar weiter. Ich habe für die Hündin 1150 Euro bezahlt. Mit freundlichen Grüssen U.F.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie Ihre noch so junge Hündin einschläfern lassen mussten. Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung weitere Details bekannt sein, so z.B. wann haben Sie die Züchterin in Kenntnis gesetzt, war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, haben Sie sie nur mündlich oder auch schriftlich über die Krankheit informiert oder haben Sie sie bereits zur Erstattung der entstandenen oder zukünftigen Kosten aufgefordert etc. Im Falle genetischer Defekte hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Für die letzten beiden Punkte ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht. Um die Voraussetzungen einer Minderung und der konkreten Höhe bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises zu prüfen, müssten wiederum die oben genannten Informationen und der gesamte Kaufvertrag zunächst vorliegen.

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung